Kurz gesagt: Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Einkommensteuererklärung nach § 149 Abs. 2 AO binnen sieben Monaten nach Ablauf des Jahres einreichen – für 2025 also bis zum 31. Juli 2026, für 2026 bis zum 31. Juli 2027. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres: für 2025 bis zum 1. März 2027. Wer freiwillig abgibt, hat vier Jahre Zeit. Kommt die Pflichterklärung mehr als 14 Monate zu spät, ist ein Verspätungszuschlag zwingend – 0,25 Prozent der Nachzahlung, mindestens 25 Euro je angefangenem Monat.
Nicht jeder muss eine Steuererklärung abgeben, und für die beiden Gruppen gelten völlig unterschiedliche Fristen. Wer verpflichtet ist, steht unter Termindruck. Wer freiwillig abgibt, hat vier Jahre Zeit und muss keinen Zuschlag fürchten. Der erste Schritt ist daher immer die Frage, in welche Gruppe man fällt.
Wer abgeben muss
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer bereits einbehalten wurde, sind im Grundsatz nicht zur Abgabe verpflichtet. § 46 Abs. 2 EStG zählt allerdings eine Reihe von Fällen auf, in denen doch eine Pflicht entsteht. Die häufigsten:
- Nebeneinkünfte über 410 Euro im Jahr, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen – etwa aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit.
- Lohnersatzleistungen über 410 Euro, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld.
- Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern.
- Mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig mit Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI.
- Eingetragener Lohnsteuerfreibetrag, sofern der Arbeitslohn bestimmte Grenzen übersteigt.
- Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit, die ermäßigt besteuert wurden.
- Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft mit erneuter Heirat im selben Jahr.
Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie alle mit Gewinneinkünften geben ohnehin ab. Für sie folgt die Pflicht aus § 25 EStG. Zur Abgabe verpflichtet ist außerdem, wer vom Finanzamt dazu aufgefordert wird – diese Aufforderung begründet die Pflicht selbst dann, wenn keiner der Fälle des § 46 EStG vorliegt (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO).
Die Fristen im Überblick
§ 149 Abs. 2 AO setzt die Grundfrist auf sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wer eine steuerberatende Person beauftragt, fällt unter § 149 Abs. 3 AO: Dann endet die Frist erst mit Ablauf des Februars des übernächsten Jahres. Fällt ein Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag – deshalb ist es für 2025 der 1. März 2027 und nicht der 28. Februar.
| Steuerjahr | ohne Beratung | mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein |
|---|---|---|
| 2024 | 31. Juli 2025 | 30. April 2026 |
| 2025 | 31. Juli 2026 | 1. März 2027 |
| 2026 | 31. Juli 2027 | 29. Februar 2028 |
Die abweichende Beraterfrist für 2024 ist ein Nachlauf der während der Pandemie verlängerten Fristen. Ab dem Steuerjahr 2025 gelten wieder die regulären Termine des § 149 AO.
Fristverlängerung
Eine Verlängerung ist möglich, aber sie muss beantragt werden und liegt im Ermessen des Finanzamts (§ 109 AO). Der Antrag sollte vor Fristablauf gestellt werden und einen Grund nennen – fehlende Unterlagen von Dritten, Krankheit, ein außergewöhnlicher Geschäftsvorfall. Ein formloses Schreiben oder eine Nachricht über Elster genügt. Reagiert das Finanzamt nicht, gilt der Antrag nicht automatisch als bewilligt; ohne Bescheid bleibt es bei der ursprünglichen Frist.
Was passiert, wenn die Frist verstreicht
Verspätungszuschlag
Nach § 152 Abs. 1 AO kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, sobald die Erklärung zu spät kommt. Es muss davon absehen, wenn die Verspätung entschuldbar ist und das glaubhaft gemacht wird.
Aus dem Ermessen wird eine Pflicht, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht (§ 152 Abs. 2 AO) – für das Jahr 2025 also nach dem 28. Februar 2027. Die Höhe regelt Absatz 5: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, vermindert um Vorauszahlungen und einbehaltene Steuerabzugsbeträge, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat.
Drei Ausnahmen nimmt § 152 Abs. 3 AO vom Zwang aus, und die zweite und dritte betreffen die meisten Arbeitnehmerhaushalte: Der Zuschlag ist nicht zwingend, wenn die Frist verlängert wurde, wenn die Steuer auf null oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn die festgesetzte Steuer die bereits gezahlten Vorauszahlungen und Abzugsbeträge nicht übersteigt. Wer also eine Erstattung erhält, muss keinen zwingenden Zuschlag fürchten – das Ermessen nach Absatz 1 bleibt dem Finanzamt allerdings.
Zinsen auf die Nachzahlung
Unabhängig vom Verspätungszuschlag werden Nachzahlungen verzinst. Der Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2 AO 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, für 2025 also am 1. April 2027. Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1a AO 0,15 Prozent je Monat, das sind 1,8 Prozent im Jahr. Diese Zinsen fallen auch dann an, wenn die Verspätung nicht zu vertreten war – sie sind kein Sanktionsinstrument, sondern gleichen den Liquiditätsvorteil aus. Umgekehrt werden Erstattungen zugunsten der Steuerpflichtigen mit demselben Satz verzinst.
Schätzung und Zwangsgeld
Bleibt die Erklärung ganz aus, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO). Schätzungen fallen erfahrungsgemäß nicht zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Der Schätzungsbescheid ist ein vollwertiger Steuerbescheid: Wer ihn nicht innerhalb eines Monats mit dem Einspruch angreift (§ 355 AO), muss die geschätzte Steuer zahlen, auch wenn sie zu hoch ist. Die Pflicht zur Abgabe entfällt durch die Schätzung im Übrigen nicht.
Zusätzlich kann das Finanzamt die Abgabe mit einem Zwangsgeld durchsetzen (§ 329 AO). Es muss vorher schriftlich angedroht werden.
Freiwillige Abgabe: vier Jahre Zeit
Wer nicht abgeben muss, kann es trotzdem tun – die sogenannte Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Das lohnt sich häufig, weil Werbungskosten über dem Pauschbetrag, Handwerkerleistungen, Sonderausgaben oder unterjährige Jobwechsel zu einer Erstattung führen.
Für diese Fälle gilt keine Abgabefrist, sondern die Festsetzungsfrist von vier Jahren (§§ 169, 170 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, für das die Erklärung gilt. Konkret heißt das: Die Erklärung für 2022 kann noch bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht werden, die für 2025 bis zum 31. Dezember 2029. Ein Verspätungszuschlag kommt bei der Antragsveranlagung nicht in Betracht, denn es gibt keine versäumte Pflicht.
Wichtig ist die Abgrenzung: Wer freiwillig abgibt und dabei feststellt, dass sich eine Nachzahlung ergäbe, kann den Antrag zurücknehmen, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Wer dagegen zur Abgabe verpflichtet war, kann das nicht.
Nach dem Bescheid: Einspruch
Gegen den Steuerbescheid steht der Einspruch offen, und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Als bekannt gegeben gilt ein per Post übersandter Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO). Der Einspruch ist kostenfrei und kann formlos eingelegt werden.
Zu beachten ist die Verböserung: Das Finanzamt prüft den Bescheid im Einspruchsverfahren in vollem Umfang neu und kann ihn auch zum Nachteil ändern (§ 367 Abs. 2 AO). Es muss darauf vorher hinweisen und Gelegenheit geben, den Einspruch zurückzunehmen. Der Einspruch hemmt die Zahlung nicht – dafür ist zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (§ 361 AO).
Rechtsgrundlagen im Überblick
- § 25 EStG, § 46 Abs. 2 EStG – Veranlagung und die Fälle der Abgabepflicht
- § 149 AO – Abgabefristen mit und ohne steuerliche Beratung
- § 108 Abs. 3 AO – Verschiebung auf den nächsten Werktag
- § 109 AO – Verlängerung der Abgabefrist
- § 152 AO – Verspätungszuschlag, Höhe und Ausnahmen
- §§ 233a, 238 AO – Verzinsung mit 0,15 Prozent monatlich
- § 162 AO – Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
- §§ 169, 170 AO – vierjährige Festsetzungsfrist bei freiwilliger Abgabe
- §§ 355, 361, 367 AO – Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, Verböserung
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine steuerliche Beratung. Zur Beratung in Steuersachen sind Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie – im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG – Lohnsteuerhilfevereine berechtigt. Weitere Themen finden Sie in unserer Rubrik Steuerrecht.


