BGB Schuldrecht
Das Schuldrecht regelt, was gilt, wenn eine vertraglich geschuldete Leistung ausbleibt, zu spät kommt oder mangelhaft ist. Diese Rubrik erklärt die zentralen Vorschriften des Leistungsstörungs- und Schadensersatzrechts: § 280 als Grundnorm der Pflichtverletzung, § 281 mit dem Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung, § 282 bei verletzten Nebenpflichten, § 283 und § 311a bei Unmöglichkeit sowie § 286 zum Verzug. Hinzu kommen die Regeln über den Umfang des Ersatzes: Naturalrestitution nach § 249, Geldersatz nach §§ 250 und 251, entgangener Gewinn nach § 252 und Schmerzensgeld nach § 253. Zusammen ergeben sie die Prüfungsreihenfolge, mit der sich fast jeder Vertragsstreit auflösen lässt.
§ 311a BGB – „Anfängliche Unmöglichkeit: Schadensersatz von Anfang an“
Erfahren Sie alles über § 311a BGB und Ihre Rechte bei anfänglicher Unmöglichkeit im Kaufrecht sowie Ansprüche auf Schadensersatz.

