Tierarztrechnung zu hoch? Was die GOT erlaubt und was nicht

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Kurz gesagt: Tierärztinnen und Tierärzte rechnen nach der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) ab. Für jede Leistung steht dort ein einfacher Satz; berechnet werden darf nach § 2 Absatz 1 GOT das Einfache bis Dreifache davon, im Notdienst das Zweifache bis Vierfache zuzüglich einer Notdienstgebühr von 50 Euro. Die Umsatzsteuer kommt obendrauf. Eine Rechnung ist also nicht schon deshalb falsch, weil sie hoch ist — angreifbar wird sie erst, wenn der Steigerungsfaktor nicht begründet ist oder Leistungen doppelt berechnet wurden.

Die Rechnung nach einer Operation, einem Notdienstbesuch oder einer längeren Behandlung überrascht viele Tierhalter. Anders als beim Arztbesuch für Menschen zahlt niemand mit, sofern keine Tierkrankenversicherung besteht. Umso wichtiger ist es zu wissen, nach welchen Regeln abgerechnet wird und an welchen Stellen sich Widerspruch lohnt.

Wie berechnet der Tierarzt seine Rechnung?

Grundlage ist die GOT, eine Rechtsverordnung des Bundes. Sie enthält ein Gebührenverzeichnis, in dem für jede tierärztliche Leistung ein Betrag steht. Dieser Betrag ist nach § 1 Absatz 2 GOT der einfache Satz. Nach § 1 Absatz 3 GOT ist die Umsatzsteuer darin nicht enthalten, sie wird also zusätzlich berechnet.

Rechtlich ist der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag, je nachdem, ob eine Behandlung oder ein bestimmter Erfolg geschuldet ist. Ist über den Preis nichts vereinbart, greifen § 612 Absatz 2 BGB und § 632 Absatz 2 BGB: Dann gilt die taxmäßige Vergütung als vereinbart. Diese Taxe ist die GOT. Deshalb muss niemand vorab über Preise verhandeln, damit eine wirksame Vergütungspflicht entsteht.

Darf der Tierarzt den dreifachen Satz verlangen?

Ja, innerhalb des Rahmens. § 2 Absatz 1 GOT gibt vor, dass sich die Gebühr nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes bemisst. Die Wahl innerhalb dieses Rahmens ist aber kein freies Belieben: Sie erfolgt nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

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Die Verordnung nennt fünf Kriterien ausdrücklich: die Schwierigkeit der Leistung, den Zeitaufwand, den Zeitpunkt der Leistung, den Wert des Tieres und die örtlichen Verhältnisse. Wichtig ist der Nachsatz in § 2 Absatz 1 GOT: Kriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, dürfen nicht noch einmal herangezogen werden. Eine Leistung, die nach ihrer Beschreibung ohnehin schwierig ist, rechtfertigt den dreifachen Satz also nicht allein wegen dieser Schwierigkeit.

Umgekehrt ist der Spielraum nach unten eng. § 1 Absatz 2 GOT lässt eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren nur in den Fällen des § 5 Absatz 1 GOT zu. Ein Rabatt aus Kulanz ist damit grundsätzlich nicht vorgesehen — wer mit einem besonders günstigen Angebot wirbt, bewegt sich außerhalb der Verordnung.

Was gilt im Notdienst?

Der Notdienst ist gesondert geregelt und deutlich teurer. Für Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erhöhen sich die einfachen Gebührensätze auf das Zweifache, und im Rahmen der Bemessungskriterien bis auf das Vierfache.

Hinzu kommt eine Notdienstgebühr von 50 Euro. Sie darf in derselben Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere desselben Halters versorgt werden. Wer also mit zwei Katzen in die Notdienstpraxis fährt, zahlt die Gebühr trotzdem nur einmal.

Was als Nacht oder Wochenende gilt, steht ebenfalls in der Verordnung: die Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages sowie das Wochenende ab Freitag 18 Uhr. Eine Behandlung um 17 Uhr an einem Dienstag fällt nicht darunter, auch wenn sie sich bis in den Abend zieht.

Muss der Tierarzt vorher einen Kostenvoranschlag machen?

Eine allgemeine Pflicht, unaufgefordert einen Kostenvoranschlag zu erstellen, kennt die GOT nicht. Wer Klarheit will, sollte vor einer planbaren Behandlung ausdrücklich danach fragen. Nach § 632 Absatz 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten, er darf also in aller Regel nicht gesondert berechnet werden.

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Wird ein Kostenanschlag zur Grundlage des Vertrags gemacht, greift § 649 BGB: Stellt sich heraus, dass die Behandlung ohne eine wesentliche Überschreitung nicht durchführbar ist, muss der Unternehmer dies unverzüglich anzeigen. Der Tierhalter kann dann kündigen und schuldet nur den auf die bereits erbrachte Leistung entfallenden Teil. Ohne diese Anzeige riskiert die Praxis ihren Vergütungsanspruch für den überschießenden Teil.

Bei einer Notfallbehandlung liegt die Sache anders. Dort steht die Versorgung des Tieres im Vordergrund, und eine belastbare Kostenschätzung ist oft gar nicht möglich. Eine grobe Größenordnung lässt sich aber auch dann meist erfragen.

Was tun, wenn die Tierarztrechnung zu hoch erscheint?

Der erste Schritt ist die Prüfung der einzelnen Positionen. Drei Punkte lohnen dabei besonders:

  • Steigerungsfaktor: Ist ein Faktor über dem Einfachen angesetzt, sollte erkennbar sein, warum. Eine Begründung kann verlangt werden.
  • Doppelbewertung: § 6 GOT verbietet es, eine Leistung zu berechnen, die nach dem Gebührenverzeichnis bereits Teil einer anderen berechneten Leistung ist.
  • Notdienst: Wurde der Notdienstzuschlag angesetzt, obwohl die Behandlung innerhalb der regulären Sprechzeiten lag?

Führt das Gespräch mit der Praxis nicht weiter, ist die zuständige Tierärztekammer die nächste Anlaufstelle. Sie prüft Rechnungen im Rahmen ihrer Berufsaufsicht, entscheidet aber nicht über die Zahlungspflicht. Bleibt der Streit bestehen, entscheidet am Ende das Amtsgericht.

Wer die Rechnung für überhöht hält, sollte den unstreitigen Teil zahlen und nur den strittigen Betrag zurückhalten. Das vermeidet Verzug mit dem gesamten Betrag und die damit verbundenen Kosten.

Wer zahlt die Tierarztkosten, wenn ein anderer den Schaden verursacht hat?

Hat ein fremder Hund das eigene Tier verletzt, richtet sich der Ersatz nach dem Schadensrecht des BGB. Entscheidend ist dabei § 251 Absatz 2 Satz 2 BGB: Die Aufwendungen aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Eine teure Operation an einem Tier ohne nennenswerten Marktwert ist also ersatzfähig — genau dafür wurde die Vorschrift geschaffen.

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Grundlage der Haftung ist in diesen Fällen meist § 833 BGB, die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung. Einzelheiten dazu stehen im Beitrag Hund beißt Mensch oder Hund. War das Tier in fremder Obhut, kommt zusätzlich die Haftung des Tieraufsehers in Betracht, die der Beitrag zu Hundesitter und Tierpension behandelt.

Zahlt eine Tierkrankenversicherung die volle Rechnung?

Das hängt vom Tarif ab. Viele Tarife erstatten nur bis zu einem bestimmten Steigerungsfaktor, häufig bis zum Zweifachen oder Dreifachen des GOT-Satzes. Wird im Notdienst das Vierfache berechnet, bleibt der Halter auf der Differenz sitzen. Ein Blick in die Bedingungen vor dem Abschluss lohnt deshalb mehr als der Preisvergleich allein.

Wann ist die Tierarztrechnung fällig?

Praxen dürfen die Vergütung unmittelbar nach der Behandlung verlangen; in vielen Kleintierpraxen ist die Zahlung an der Anmeldung üblich. Wird stattdessen eine Rechnung gestellt, tritt Verzug nicht automatisch mit dem Rechnungsdatum ein. Nach § 286 Absatz 1 BGB braucht es dafür grundsätzlich eine Mahnung nach Fälligkeit, es sei denn, für die Zahlung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt.

Wer eine Position bestreitet, sollte das schriftlich und mit Begründung tun und den unstreitigen Rest überweisen. Ein pauschaler Widerspruch ohne Zahlung bringt den Halter in eine schlechtere Position, wenn es später um Verzugszinsen und Mahnkosten geht.

Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?

Die Rechnung muss die einzelnen Leistungen so aufschlüsseln, dass sie nachvollziehbar sind. Dazu gehören die Bezeichnung der Leistung, der angesetzte Gebührensatz und der Steigerungsfaktor, getrennt davon die Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien sowie die Umsatzsteuer. Eine Rechnung, die nur eine Summe für Behandlung nennt, lässt sich nicht prüfen — und genau darauf kommt es an, wenn der Betrag strittig ist.

Allgemeine Praxiskosten und die Kosten für den Einsatz von Instrumenten und Apparaturen sind mit den Gebühren abgegolten. Sie dürfen nicht als eigene Position auftauchen, solange die Verordnung nichts anderes bestimmt.

Rechtsgrundlagen: Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) in der Fassung von 2022, §§ 612, 632, 649, 251 und 833 BGB. Der Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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