Verjährung von Baumängeln: fünf Jahre, zwei Jahre und der Sonderfall Arglist

Kurz gesagt: Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren nach § 634a BGB in fünf Jahren, bei sonstigen Werkleistungen an einer Sache in zwei Jahren. Die Frist beginnt nicht mit der Fertigstellung…

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