Abschlagszahlungen: Wann der Handwerker Geld verlangen darf

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Kurz gesagt: Ein Handwerker darf Abschlagszahlungen verlangen, aber nur in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistungen (§ 632a BGB) — und er muss diese Leistungen durch eine prüfbare Aufstellung nachweisen. Sind sie nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber einen angemessenen Teil zurückhalten; die Beweislast für ordnungsgemäße Arbeit liegt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Beim Verbraucherbauvertrag dürfen die Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung erreichen (§ 650m BGB).

Kaum ist das Gerüst gestellt, kommt die erste Abschlagsrechnung. Viele Bauherren zahlen sie, ohne zu prüfen, ob der Betrag zum Baufortschritt passt. Dabei ist genau das der Maßstab, den das Gesetz vorgibt — und wer zu viel zahlt, verliert sein wichtigstes Druckmittel.

Wann darf ein Handwerker Abschlagszahlungen verlangen?

§ 632a Absatz 1 Satz 1 BGB gibt dem Unternehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, und zwar in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen. Eine Vereinbarung im Vertrag ist dafür nicht nötig; der Anspruch besteht auch ohne sie.

Zwei Bedingungen stecken in dieser Formulierung. Die Leistung muss erbracht sein — angekündigte oder begonnene Arbeiten genügen nicht. Und sie muss nach dem Vertrag geschuldet sein: Wer Leistungen erbringt, die gar nicht beauftragt waren, kann dafür keinen Abschlag verlangen.

Der Anspruch erfasst nach § 632a Absatz 1 BGB auch erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind. Dafür muss dem Besteller allerdings Eigentum daran übertragen oder Sicherheit geleistet werden — der Bauherr soll nicht Material bezahlen, das ihm bei einer Insolvenz des Unternehmers nicht gehört.

Wie hoch darf ein Abschlag sein?

Maßstab ist der Wert der erbrachten Leistung, nicht ein pauschaler Prozentsatz und nicht der Zeitablauf. Viele Verträge enthalten Zahlungspläne mit festen Raten nach Bauabschnitten. Solche Pläne sind zulässig, dürfen aber im Ergebnis nicht dazu führen, dass deutlich mehr gezahlt wird, als an Wert geschaffen wurde.

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Bei Verbraucherbauverträgen zieht § 650m Absatz 1 BGB eine feste Obergrenze: Der Gesamtbetrag aller Abschlagszahlungen darf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachträge nicht übersteigen. Mindestens zehn Prozent bleiben also bis zur Abnahme offen.

Ein Verbraucherbauvertrag liegt nach § 650i Absatz 1 BGB vor, wenn sich der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet. Für den Austausch einer Heizung oder die Renovierung eines Bades gilt diese Grenze also nicht — dort bleibt es bei der allgemeinen Regel des § 632a BGB.

Welche Sicherheit steht Verbrauchern zu?

Beim Verbraucherbauvertrag ist dem Verbraucher nach § 650m Absatz 2 BGB bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit zu leisten — für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel, in Höhe von fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung. Erhöht sich der Vergütungsanspruch durch Anordnungen des Verbrauchers erheblich, erhöht sich auch die Sicherheit.

Diese Sicherheit ist etwas anderes als der Einbehalt: Sie wird vom Unternehmer gestellt, typischerweise als Bürgschaft, und sichert den Bauherrn gegen Verzögerung und Mängel ab. In der Praxis wird sie häufig vergessen — obwohl sie dem Verbraucher von Gesetzes wegen zusteht.

Was muss in einer Abschlagsrechnung stehen?

§ 632a Absatz 1 BGB verlangt eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Eine Rechnung, die nur eine Summe und den Vermerk Abschlag nach Baufortschritt enthält, genügt dem nicht.

  • Welche Leistungen erbracht wurden, aufgeschlüsselt nach Positionen des Leistungsverzeichnisses.
  • In welchem Umfang sie erbracht wurden, mit Mengenangaben.
  • Welcher Wert darauf entfällt, nachvollziehbar aus den vereinbarten Preisen abgeleitet.
  • Welche Abschläge bereits gezahlt wurden und welcher Betrag daher noch offen ist.
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Fehlt die prüfbare Aufstellung, ist der Abschlag nicht fällig. Der Bauherr kann die Zahlung dann zurückhalten, bis eine ordnungsgemäße Aufstellung vorliegt — und gerät dadurch nicht in Verzug.

Was tun, wenn die Leistung mangelhaft ist?

§ 632a Absatz 1 Satz 2 BGB erlaubt es, die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags zu verweigern, wenn die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß sind. Angemessen ist dabei mehr als der reine Beseitigungsaufwand: § 641 Absatz 3 BGB, auf den verwiesen wird, sieht im Regelfall das Doppelte der für die Beseitigung erforderlichen Kosten vor.

Entscheidend ist der dritte Satz der Vorschrift: Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Vor der Abnahme muss also nicht der Bauherr den Mangel beweisen, sondern der Handwerker die ordnungsgemäße Ausführung. Das ist eine deutlich stärkere Position als nach der Abnahme — ein weiterer Grund, mit der Abnahme sorgfältig umzugehen.

Der Einbehalt sollte schriftlich begründet werden, mit Benennung des Mangels und des zurückgehaltenen Betrags. Wer wortlos weniger überweist, riskiert eine Mahnung und den Streit darüber, ob überhaupt eine Rüge vorlag.

Was passiert bei Insolvenz des Bauunternehmens?

Die 90-Prozent-Grenze und die Bindung an den Leistungswert sind kein Selbstzweck. Sie sollen verhindern, dass der Bauherr weit im Voraus zahlt und bei einer Insolvenz ohne Gegenleistung dasteht. Wer über den Baufortschritt hinaus zahlt, wird im Insolvenzverfahren zum einfachen Gläubiger und sieht sein Geld in aller Regel nicht wieder.

Deshalb gilt: lieber einmal zu viel nachrechnen als eine Rate zu früh überweisen. Bei größeren Vorhaben lohnt es sich, den Baufortschritt vor jeder Abschlagszahlung durch einen Sachverständigen bewerten zu lassen. Die Kosten dafür stehen in keinem Verhältnis zum Risiko.

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Wie hängen Abschlag und Schlussrechnung zusammen?

Der Abschlag ist eine vorläufige Zahlung auf die spätere Gesamtvergütung, keine endgültige Abrechnung. Erst die Schlussrechnung stellt fest, was insgesamt geschuldet ist; die geleisteten Abschläge werden davon abgezogen. Ergibt sich dabei, dass zu viel gezahlt wurde, ist der Überschuss zurückzuzahlen.

Fällig wird die Schlussvergütung nach § 641 Absatz 1 BGB mit der Abnahme. Vorher kann der Unternehmer sie nicht durchsetzen, auch wenn die Arbeiten aus seiner Sicht abgeschlossen sind. Die Abnahme ist damit der Wendepunkt zwischen vorläufigen und endgültigen Zahlungen.

Weil der Abschlag nur vorläufig ist, liegt in seiner Zahlung auch keine Billigung der Leistung. Wer einen Abschlag überweist, erkennt damit nicht an, dass die bezahlten Arbeiten mangelfrei sind — anders als bei einer vorbehaltlosen Schlusszahlung, die als konkludente Abnahme gewertet werden kann.

Was gilt, wenn keine Abschläge vereinbart wurden?

Dann gilt der gesetzliche Anspruch aus § 632a BGB unverändert. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist keine Voraussetzung, sondern nur eine Möglichkeit, die Zahlungszeitpunkte genauer zu regeln. Fehlt sie, kann der Unternehmer Abschläge nach Maßgabe des Leistungswerts verlangen, sobald ein nennenswerter Teil der Arbeiten erbracht ist.

Umgekehrt kann der Bauherr Abschläge nicht ohne Weiteres ausschließen. Eine vorformulierte Klausel, die den gesetzlichen Anspruch ganz ausschließt, wäre gegenüber einem Unternehmer in aller Regel unwirksam. Verhandelbar bleibt aber, in welchen Abschnitten abgerechnet wird und welche Nachweise dafür vorzulegen sind.

Welche Regeln für den Vertrag insgesamt gelten, ordnet der Beitrag Bauvertrag nach BGB und VOB ein. Sinnvoll ist ein Zahlungsplan, der sich an klar erkennbaren Bauabschnitten orientiert: Fertigstellung des Rohbaus, Dacheindeckung, Fenster eingebaut, Estrich verlegt. Solche Abschnitte lassen sich auch ohne Sachverständigen überprüfen — anders als eine Formulierung wie 30 Prozent nach Baubeginn.

Rechtsgrundlagen: §§ 632a, 641, 650i, 650m BGB. Der Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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