BGB Sachenrecht
Das Sachenrecht beantwortet die Frage, wem eine Sache gehört und wer sie tatsächlich in der Hand hat – zwei Dinge, die das BGB streng trennt. Diese Rubrik erklärt die Vorschriften zum Besitz ab § 854: Erwerb und Verlust des Besitzes, Besitzdiener und mittelbarer Besitz, Mitbesitz und Gesamthandbesitz, den Besitz des Erben nach § 857 sowie die verbotene Eigenmacht nach § 858 mit den daraus folgenden Selbsthilfe- und Besitzschutzansprüchen der §§ 859 bis 863. Den Abschluss bildet § 873 mit dem Eigentumserwerb an Grundstücken durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Wer verstehen will, warum ein Mieter Besitzschutz genießt, ohne Eigentümer zu sein, findet hier die Grundlagen.
Grundstückskauf: § 873 Erwerb durch Einigung
Verstehen Sie den § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung für den rechtskonformen Grundstückserwerb und Immobilienkauf in Deutschland.

