Kurz gesagt: Die VOB besteht aus drei Teilen: VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen, VOB/B die Vertragsbedingungen für die Ausführung, VOB/C die technischen Vertragsbedingungen. Die VOB ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen. Öffentliche Auftraggeber sind über das Vergaberecht an sie gebunden, in privaten Bauverträgen gilt sie nur, wenn sie vereinbart wird. Praktische Konsequenz: Ohne ausdrückliche Einbeziehung bleibt es beim Bauvertragsrecht der §§ 650a ff. BGB — und wer die VOB/B einbezieht, muss sie nach § 310 BGB vollständig und unverändert einbeziehen, sonst wird jede Klausel einzeln auf ihre Wirksamkeit geprüft.
Im Bauwesen fällt das Kürzel VOB ständig, meist ohne Zusatz. Dabei macht der Buchstabe hinter dem Schrägstrich den Unterschied: Die drei Teile regeln völlig verschiedene Phasen und richten sich an verschiedene Beteiligte. Wer sie auseinanderhält, erkennt schnell, welcher Teil für die eigene Frage überhaupt in Betracht kommt.
- Was regeln die drei Teile der VOB?
- Ist die VOB ein Gesetz?
- Wann gilt die VOB/B in einem privaten Bauvertrag?
- Warum ist die Einbeziehung als Ganzes so wichtig?
- Welche Fragen regelt die VOB/B anders als das BGB?
- Wofür ist die VOB/C im Streitfall entscheidend?
- Was gilt beim Verbraucherbauvertrag zusätzlich?
- Wer die VOB braucht und wer nicht
Was regeln die drei Teile der VOB?
Die Gesamtausgabe heißt amtlich Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Teil A trägt den Titel Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen und ist als DIN 1960 veröffentlicht. Er betrifft die Phase vor dem Vertrag: Ausschreibung, Vergabearten, Fristen, Eignungsprüfung und Zuschlag.
Teil B heißt Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und ist als DIN 1961 veröffentlicht. Er setzt ein, wenn der Vertrag geschlossen ist, und regelt das Verhältnis von Auftraggeber und Auftragnehmer während der Bauausführung: Vergütung und Nachträge, Ausführungsfristen, Behinderungen, Abnahme, Mängelansprüche, Zahlungen, Sicherheiten und Kündigung.
Teil C umfasst die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, kurz ATV. Sie sind als DIN-Normen veröffentlicht: eine allgemeine ATV für Bauarbeiten jeder Art und daneben zahlreiche gewerkespezifische ATV, etwa für Erdarbeiten, Maurerarbeiten, Dachdeckung oder Elektroinstallation. Sie beschreiben, was handwerklich zur Leistung gehört, wie gemessen und abgerechnet wird und welche Nebenleistungen ohne besondere Vergütung geschuldet sind.
Ist die VOB ein Gesetz?
Nein. Die VOB wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitet, einem Gremium, in dem öffentliche Auftraggeber und die Bauwirtschaft vertreten sind. Sie durchläuft kein Gesetzgebungsverfahren und steht deshalb nicht im Bundesgesetzblatt neben BGB oder HGB.
Verbindlichkeit erlangt sie auf zwei verschiedenen Wegen. Für öffentliche Auftraggeber geschieht das über das Vergaberecht und über Verwaltungsvorschriften: Bund, Länder und Kommunen führen die VOB durch Erlass ein und binden ihre Bauverwaltungen daran. Für private Auftraggeber gilt sie dagegen nur, wenn die Vertragsparteien sie vereinbaren — dann als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB.
Die VOB/A ist in drei Abschnitte gegliedert. Abschnitt 1 gilt für nationale Bauvergaben, Abschnitt 2 als VOB/A-EU für Vergaben ab den europäischen Schwellenwerten nach § 106 GWB, Abschnitt 3 als VOB/A-VS für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge. Die Schwellenwerte werden regelmäßig neu festgesetzt; welcher Abschnitt greift, hängt deshalb vom geschätzten Auftragswert zum jeweiligen Zeitpunkt ab.
Wann gilt die VOB/B in einem privaten Bauvertrag?
Nur bei wirksamer Einbeziehung. Nach § 305 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, der anderen Seite die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und die andere Seite mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Für einen Verbraucher als Auftraggeber bedeutet das: Ein Satz im Angebot, dass die VOB/B gelte, genügt für sich allein nicht. Der Text muss zugänglich gemacht werden, etwa beigefügt oder in zumutbarer Weise bereitgestellt. Fehlt es daran, bleibt es beim gesetzlichen Bauvertragsrecht — zum Verhältnis beider Regelwerke informiert der Beitrag zum Bauvertrag nach BGB und VOB.
Unabhängig von der Einbeziehung bleibt der Vertrag ein Bauvertrag im Sinne von § 650a BGB, sofern er die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon betrifft. Auch ein Instandhaltungsvertrag ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Warum ist die Einbeziehung als Ganzes so wichtig?
Weil daran ein erhebliches Privileg hängt. § 310 BGB bestimmt, dass bei Verträgen, in die die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, die Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen nach § 307 BGB unterbleibt. Die VOB/B gilt dann als ausgewogenes Gesamtpaket, dessen einzelne Regelungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
Dieses Privileg hat zwei scharfe Grenzen. Erstens entfällt es, sobald der Vertrag inhaltlich von der VOB/B abweicht. Wer einzelne Bestimmungen streicht, ergänzt oder durch eigene Klauseln überschreibt, verliert den Schutz — und zwar für das gesamte Regelwerk, nicht nur für die geänderte Stelle. Jede Klausel wird dann einzeln daran gemessen, ob sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Zweitens greift das Privileg nach dem Wortlaut der Vorschrift nur in den Fällen des § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB, also gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber bleibt die Inhaltskontrolle eröffnet, auch wenn die VOB/B vollständig und unverändert einbezogen wurde. Private Bauherren sind damit nicht an Bestimmungen gebunden, die sie unangemessen benachteiligen.
Welche Fragen regelt die VOB/B anders als das BGB?
Die VOB/B ist für das arbeitsteilige Bauen geschrieben und deshalb an vielen Stellen detaillierter als das Gesetz. Sie enthält eigene Bestimmungen zur Vergütung geänderter und zusätzlicher Leistungen, zur Verlängerung von Ausführungsfristen bei Behinderungen, zur Abnahme einschließlich besonderer Abnahmeformen, zu Mängelansprüchen und ihrer Verjährung, zu Abschlags- und Schlusszahlungen, zu Sicherheitsleistungen sowie zur Kündigung durch beide Seiten.
Weil diese Regelungen teils kürzere Fristen und engere Anzeigepflichten vorsehen als das BGB, lohnt bei einem VOB-Vertrag immer der Blick in die geltende Fassung selbst. Die Fristen und Verfahrensschritte unterscheiden sich je nach Fassung und nach Art der Leistung; sie lassen sich nicht pauschal zusammenfassen. Welche Fassungen aktuell eingeführt sind, veröffentlicht der Bund auf der amtlichen Informationsseite zur VOB.
Die Grundmechanismen sind in beiden Regelwerken ähnlich und in eigenen Beiträgen dargestellt: wie die Abnahme der Bauleistung abläuft und welche Folgen sie auslöst, welche Rechte nach ihr bei Mängeln bestehen und wann Abschlagszahlungen verlangt werden dürfen.
Wofür ist die VOB/C im Streitfall entscheidend?
Für die Frage, was vom Preis gedeckt ist. Die ATV der VOB/C unterscheiden zwischen Nebenleistungen, die auch ohne Erwähnung im Leistungsverzeichnis zur vertraglichen Leistung gehören und nicht gesondert bezahlt werden, und Besonderen Leistungen, die nur geschuldet sind, wenn sie vereinbart wurden, und dann zusätzlich zu vergüten sind.
Genau an dieser Grenze entstehen die meisten Nachtragsstreitigkeiten. Dazu kommen die Abrechnungsregeln: Die ATV legen fest, wie Mengen ermittelt werden, was übermessen wird und welche Toleranzen gelten. Wer eine Schlussrechnung prüft, kommt an diesen Regeln nicht vorbei — auch dann nicht, wenn im Vertrag nur die VOB/B genannt ist, denn die VOB/C ist über die VOB/B Bestandteil des Vertrags.
Was gilt beim Verbraucherbauvertrag zusätzlich?
Beauftragt ein Verbraucher einen Unternehmer mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, liegt ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB vor. Dieser Vertrag bedarf der Textform, und für ihn gelten ergänzende Schutzvorschriften, die eine VOB-Vereinbarung nicht beiseiteschieben kann.
Dazu gehört die Pflicht zur Baubeschreibung nach § 650j BGB: Der Unternehmer muss den Verbraucher über die in Artikel 249 EGBGB geregelten Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form unterrichten, sofern nicht der Verbraucher selbst die wesentlichen Planungsvorgaben macht. Hinzu kommt nach § 650n BGB die Pflicht, Planungs- und Nachweisunterlagen zu erstellen und herauszugeben — rechtzeitig vor Ausführungsbeginn diejenigen, die der Verbraucher für Nachweise gegenüber Behörden benötigt, und spätestens mit der Fertigstellung diejenigen über die tatsächliche Ausführung.
Die Abgrenzung ist damit praktisch wichtiger als die Frage, ob VOB vereinbart wurde: Ein einzelner Gewerkeauftrag an einem bestehenden Haus ist meist kein Verbraucherbauvertrag, ein Neubau oder eine Kernsanierung dagegen sehr wohl. Erst nach dieser Einordnung lohnt der Blick darauf, welche Vertragsbedingungen daneben gelten.
Wer die VOB braucht und wer nicht
Für den privaten Bauherrn, der eine einzelne Handwerkerleistung beauftragt, bringt die VOB/B selten Vorteile. Das gesetzliche Bauvertragsrecht ist auf den Verbraucher zugeschnitten und hält für ihn zusätzliche Schutzvorschriften bereit, die durch eine VOB-Vereinbarung nicht verdrängt werden können.
Bei größeren Vorhaben mit mehreren Gewerken und bei gewerblichen Auftraggebern sieht die Rechnung anders aus. Dort schafft die VOB einen eingespielten, branchenweit bekannten Rahmen für Nachträge, Behinderungen und Abrechnung, und die ATV ersparen es, handwerkliche Selbstverständlichkeiten vertraglich auszuformulieren. Entscheidend bleibt in jedem Fall: vollständig einbeziehen, den Text zugänglich machen und keine Einzelklausel abändern, wenn das Privileg des § 310 BGB erhalten bleiben soll.


