§ 25 EStG – Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
§ 25 EStG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Einkommensteuergesetz.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) (weggefallen)
(3) 1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. 2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.
(4) 1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
Fußnoten
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 39 u. 68 +++)
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 13 (§ 52a aufgeh. durch Art. 2 Nr. 35 G v. 25.7.2014 I 1266 mWv 31.7.2014) +++)
Was dabei zu beachten ist
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 25 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 62 EStG Anspruchsberechtigte
- § 68 EStG Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 105 EStG Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 247 Paragrafen des EStG auf. Zur Übersicht des EStG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des EStG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

