§ 26b EStG – Zusammenveranlagung von Ehegatten
§ 26b EStG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Zusammenveranlagung von Ehegatten“.
Wortlaut der Vorschrift
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Fußnoten
§ 26b (F. 16.4.1997 u. ff. F.): Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.5.2013 I 1647 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 15.7.2013 I 2397 mWv 19.7.2013
Was dabei zu beachten ist
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 26b wird an 14 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 10d EStG Verlustabzug
- § 10b EStG Steuerbegünstigte Zwecke
- § 10e EStG Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
- § 14a EStG Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- § 25 EStG Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 26 EStG Veranlagung von Ehegatten
- § 32a EStG Einkommensteuertarif
- § 32 EStG Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 32c EStG Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 36 EStG Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 101 EStG Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
- § 110 EStG Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019
- § 111 EStG Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021
Im Gesetz weiterlesen
Zum EStG sind hier 247 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des EStG
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

