§ 32a EStG – Einkommensteuertarif
Der Wortlaut von § 32a EStG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Amtlicher Wortlaut
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1.
- bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag):0;
- 2.
- von 12 349 Euro bis 17 799 Euro:(914,51 • y + 1 400) • y;
- 3.
- von 17 800 Euro bis 69 878 Euro:(173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87;
- 4.
- von 69 879 Euro bis 277 825 Euro:0,42 • x – 11 135,63;
- 5.
- von 277 826 Euro an:0,45 • x – 19 470,38.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
- 1.
- bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
- 2.
- bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
Fußnoten
(+++ § 32a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
§ 32a Abs. 5 (F. 23.10.2000 u. ff. F.): Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.5.2013 I 1647 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07); zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 15.7.2013 I 2397 mWv 19.7.2013
Gut zu wissen
Die Vorschrift enthält mehrere Regelungsbereiche. Welcher gilt, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 32a wird an 16 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 1 EStG Steuerpflicht
- § 1a EStG
- § 3 EStG
- § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 32b EStG Progressionsvorbehalt
- § 33a EStG Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen
- § 34c EStG
- § 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 39f EStG Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
- § 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer
- § 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
- § 51 EStG Ermächtigungen
- § 52 EStG Anwendungsvorschriften
- § 101 EStG Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
Im Gesetz weiterlesen
Das EStG umfasst insgesamt 247 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des EStG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des EStG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

