§ 1 EStG – Steuerpflicht
§ 1 des Gesetzes EStG regelt „Steuerpflicht“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
- an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
- a)
- die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
- b)
- andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
- c)
- künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- 2.
- am Festlandsockel, soweit dort
- a)
- dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
- b)
- künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- 1.
- im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
- 2.
- zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Einordnung
Bei umfangreichen Normen lohnt es sich, zuerst den maßgeblichen Absatz zu bestimmen und dann dessen Voraussetzungen zu prüfen.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 1 finden sich an 43 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 1a EStG
- § 3 EStG
- § 4h EStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
- § 4k EStG Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
- § 6a EStG Pensionsrückstellung
- § 10a EStG Zusätzliche Altersvorsorge
- § 10 EStG
- § 13b EStG Gemeinschaftliche Tierhaltung
- § 17 EStG Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- § 20 EStG
- § 22 EStG Arten der sonstigen Einkünfte
- § 22a EStG Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
- § 26 EStG Veranlagung von Ehegatten
- § 32b EStG Progressionsvorbehalt
- § 32 EStG Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 34b EStG Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
- § 38b EStG Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer
- § 39 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39e EStG Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 42d EStG Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
- § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44a EStG Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 49 EStG Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
- § 50c EStG Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
- § 50a EStG Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 50j EStG Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
- § 51 EStG Ermächtigungen
- § 52 EStG Anwendungsvorschriften
- § 62 EStG Anspruchsberechtigte
- § 68 EStG Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 79 EStG Zulageberechtigte
- § 80 EStG Anbieter
- § 82 EStG Altersvorsorgebeiträge
- § 90 EStG Verfahren
- § 92a EStG Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 92b EStG Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
Angezeigt sind 40 von 43 verweisenden Vorschriften.
Benachbarte Vorschriften
Das EStG umfasst insgesamt 247 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des EStG
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

