§ 79 EStG – Zulageberechtigte
§ 79 EStG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Einkommensteuergesetz.
Der Gesetzestext
1Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
- 1.
- beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1),
- 2.
- beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
- 3.
- ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht,
- 4.
- der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und
- 5.
- die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.
Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 79 finden sich an 8 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 10a EStG Zusätzliche Altersvorsorge
- § 68 EStG Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 82 EStG Altersvorsorgebeiträge
- § 84 EStG Grundzulage
- § 86 EStG Mindesteigenbeitrag
- § 87 EStG Zusammentreffen mehrerer Verträge
- § 89 EStG Antrag
- § 90 EStG Verfahren
Benachbarte Vorschriften
Alle 247 Paragrafen des EStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des EStG
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

