§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
Wortlaut von § 32 EStG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
(1) Kinder sind
- 1.
- im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
- 2.
- Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
- 2.
- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- a)
- für einen Beruf ausgebildet wird oder
- b)
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
- c)
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- d)
- einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
- aa)
- ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- bb)
- ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- cc)
- einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- dd)
- eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
- ee)
- einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- ff)
- einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
- gg)
- einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
- hh)
- einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
- 2.
- sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
- 3.
- eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 414 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
- der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
- 2.
- der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Fußnoten
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Gut zu wissen
Der Umfang der Vorschrift spiegelt die Vielzahl der geregelten Konstellationen. Für die eigene Frage ist meist nur ein Ausschnitt maßgeblich.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 32 wird an 19 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 3 EStG
- § 10 EStG
- § 24b EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- § 31 EStG Familienleistungsausgleich
- § 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen
- § 33b EStG Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 33a EStG Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 34f EStG
- § 37 EStG Einkommensteuer-Vorauszahlung
- § 38b EStG Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 50a EStG Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
- § 51a EStG Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
- § 52 EStG Anwendungsvorschriften
- § 63 EStG Kinder
- § 66 EStG Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 69 EStG Datenübermittlung an die Familienkassen
Davor und danach
Zum EStG sind hier 247 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des EStG
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
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