§ 63 EStG – Kinder
Der folgende Text gibt § 63 EStG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Einkommensteuergesetz.
Amtlicher Wortlaut
(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt
- 1.
- Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
- 2.
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
- 3.
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
Fußnoten
(+++ § 63: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Einordnung
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 63 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 24b EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- § 52 EStG Anwendungsvorschriften
- § 62 EStG Anspruchsberechtigte
- § 139b AO Identifikationsnummer
Benachbarte Vorschriften
Alle 247 Paragrafen des EStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des EStG
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

