§ 2 EStG – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
Hier finden Sie § 2 EStG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- 2.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- 3.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- 4.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- 5.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- 6.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- 7.
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2) 1Einkünfte sind
- 1.
- bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
- 2.
- bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a) 1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge. 2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht. 3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1 Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Was dabei zu beachten ist
Bei Vorschriften dieses Umfangs stehen Grundsatz, Ausnahme und Rückausnahme häufig in verschiedenen Absätzen.
Verweise auf diese Norm
38 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 2a EStG Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
- § 3 EStG
- § 6 EStG Bewertung
- § 7 EStG Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 8 EStG Einnahmen
- § 9 EStG Werbungskosten
- § 9b EStG
- § 10b EStG Steuerbegünstigte Zwecke
- § 10g EStG Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
- § 13a EStG Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 14a EStG Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- § 19a EStG Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen
- § 22 EStG Arten der sonstigen Einkünfte
- § 23 EStG Private Veräußerungsgeschäfte
- § 24 EStG
- § 25 EStG Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 32b EStG Progressionsvorbehalt
- § 32 EStG Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 34a EStG Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
- § 34g EStG
- § 36 EStG Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 39e EStG Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 43a EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 44a EStG Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 49 EStG Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
- § 50g EStG Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 50d EStG Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- § 51a EStG Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
- § 52 EStG Anwendungsvorschriften
- § 55 EStG Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
- § 62 EStG Anspruchsberechtigte
- § 63 EStG Kinder
- § 100 EStG Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
Davor und danach
Das EStG umfasst insgesamt 247 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des EStG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des EStG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

