§ 24 EStG
Diese Seite gibt § 24 EStG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
- Entschädigungen, die gewährt worden sind
- a)
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
- b)
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
- c)
- als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
- Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
- 3.
- Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
Gut zu wissen
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 24 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 5a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 34 EStG Außerordentliche Einkünfte
- § 34a EStG Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
- § 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer
- § 49 EStG Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 247 Paragrafen des EStG auf. Zur Übersicht des EStG
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
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