§ 24a EStG – Altersentlastungsbetrag
§ 24a EStG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Altersentlastungsbetrag“.
Wortlaut der Vorschrift
1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
- 1.
- Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;
- 2.
- Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;
- 3.
- Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;
- 4.
- Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist;
- 5.
- Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
Fußnoten
(+++ § 24a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Was dabei zu beachten ist
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 24a Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 19 EStG
- § 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer
- § 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 52 EStG Anwendungsvorschriften
- § 21 BAföG Einkommensbegriff
Benachbarte Vorschriften
Alle 247 Paragrafen des EStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des EStG
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

