§ 24a EStG – Altersentlastungsbetrag

§ 24a EStG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Altersentlastungsbetrag“.

Wortlaut der Vorschrift

1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:

1.
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;
2.
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;
3.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;
4.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist;
5.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. 5Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Das auf die Vollendung des
64. Lebensjahres folgende KalenderjahrAltersentlastungsbetragin % der EinkünfteHöchstbetrag in Euro200540,01 900200638,41 824200736,81 748200835,21 672200933,61 596201032,01 520201130,41 444201228,81 368201327,21 292201425,61 216201524,01 140201622,41 064201720,8 988201819,2 912201917,6 836202016,0 760202115,2 722202214,4 684202314,0 665202413,6 646202513,2 627202612,8 608202712,4 589202812,0 570202911,6 551203011,2 532203110,8 513203210,4 494203310,0 4752034 9,6 4562035 9,2 4372036 8,8 4182037 8,4 3992038 8,0 3802039 7,6 3612040 7,2 3422041 6,8 3232042 6,4 3042043 6,0 2852044 5,6 2662045 5,2 2472046 4,8 2282047 4,4 2092048 4,0 1902049 3,6 1712050 3,2 1522051 2,8 1332052 2,4 1142053 2,0 952054 1,6 762055 1,2 572056 0,8 382057 0,4 192058 0,0 0

Fußnoten

(+++ § 24a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)

Was dabei zu beachten ist

Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Andere Vorschriften nehmen auf § 24a Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Benachbarte Vorschriften

Alle 247 Paragrafen des EStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des EStG

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.