Anlage 1a EStG – (zu § 13a)Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Diese Seite gibt Anlage 1a EStG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2426)
Für ein Wirtschaftsjahr betragen
- 1.
- der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):
Gewinn pro Hektar selbst
bewirtschafteter Fläche
350 EURbei Tierbeständen für die
ersten 25 Vieheinheiten
0 EUR/Vieheinheitbei Tierbeständen für alle
weiteren Vieheinheiten
300 EUR/Vieheinheit
Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen. - 2.
- die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):
NutzungGrenzeGrenze 123 Weinbauliche Nutzung0,66 ha0,16 ha Nutzungsteil Obstbau1,37 ha0,34 ha Nutzungsteil Gemüsebau
Freilandgemüse
Unterglas Gemüse
0,67 ha
0,06 ha
0,17 ha
0,015 haNutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau
Freiland Zierpflanzen
Unterglas Zierpflanzen
0,23 ha
0,04 ha
0,05 ha
0,01 haNutzungsteil Baumschulen
0,15 ha
0,04 haSondernutzung
Spargel
0,42 ha
0,1 haSondernutzung
Hopfen
0,78 ha
0,19 haBinnenfischerei2 000 kg Jahresfang500 kg
JahresfangTeichwirtschaft1,6 ha0,4 ha Fischzucht0,2 ha0,05 ha Imkerei70 Völker30 Völker Wanderschäfereien120 Mutterschafe30 Mutterschafe Weihnachtsbaumkulturen
0,4 ha
0,1 ha - 3.
- in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.
Zur Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 247 Paragrafen des EStG auf. Zur Übersicht des EStG
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

