§ 66 EStG – Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
§ 66 des Gesetzes EStG regelt „Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.
Fußnoten
(+++ § 66: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
5 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 52 EStG Anwendungsvorschriften
- § 70 EStG Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- § 74 EStG Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 85 EStG Kinderzulage
- § 72 SGB IX Einkommensanrechnung
Im Gesetz weiterlesen
Alle 247 Paragrafen des EStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des EStG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des EStG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

