Kurz gesagt: Für jeden Tag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet wird, lassen sich 6 Euro absetzen, höchstens 1.260 Euro im Jahr – das entspricht 210 Tagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Ein abgetrenntes Arbeitszimmer bringt nur dann mehr, wenn es den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet; dann sind die tatsächlichen Kosten oder pauschal 1.260 Euro abziehbar. Wichtig für Angestellte: Die Pauschale wirkt sich erst aus, soweit alle Werbungskosten zusammen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen.
Seit 2023 steht die Homeoffice-Regelung dauerhaft im Einkommensteuergesetz; die befristeten Corona-Regelungen sind darin aufgegangen. Seither hat sich an den Beträgen nichts geändert. Das Gesetz kennt zwei Wege, und sie schließen einander für denselben Zeitraum weitgehend aus.
Weg 1: die Tagespauschale
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG gewährt 6 Euro für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb der Wohnung aufgesucht wird. Der Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro im Jahr, was 210 Tagen entspricht.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt die Vorschrift über § 9 Abs. 5 EStG entsprechend; dort heißt der Abzug Werbungskosten statt Betriebsausgaben.
| Betrag | |
|---|---|
| je Arbeitstag zu Hause | 6 € |
| Höchstbetrag im Jahr | 1.260 € |
| entspricht | 210 Tagen |
Ein eigener Raum ist dafür nicht nötig. Der Küchentisch genügt, ebenso die Arbeitsecke im Wohnzimmer. Auch ein Nachweis über die konkreten Kosten entfällt – die Pauschale wird ohne Belege gewährt. Was das Finanzamt allerdings verlangen kann, ist eine nachvollziehbare Aufstellung der Tage, etwa aus einem Kalender oder einer Bescheinigung des Arbeitgebers.
Die Ausnahme, die oft übersehen wird
Im Grundsatz gilt: entweder Entfernungspauschale für die Fahrt zur Arbeit oder Tagespauschale für das Homeoffice, nicht beides am selben Tag. Satz 2 der Vorschrift enthält aber eine wichtige Ausnahme. Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist die Tagespauschale auch dann abziehbar, wenn am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wurde.
Der typische Fall sind Lehrkräfte: Sie unterrichten in der Schule, haben dort aber keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung. Für sie sind an einem Unterrichtstag sowohl die Entfernungspauschale als auch die 6 Euro abziehbar. Dasselbe gilt für Außendienstmitarbeiter ohne festen Schreibtisch im Betrieb.
Weg 2: das häusliche Arbeitszimmer
Ein abgetrennter Raum lohnt sich steuerlich nur unter einer engen Voraussetzung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG lässt den Abzug zu, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist dabei nicht, wie viel Zeit dort verbracht wird, sondern wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.
Ist diese Hürde genommen, gibt es zwei Möglichkeiten: den Abzug der tatsächlichen Kosten oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro. Zu den tatsächlichen Kosten zählt der auf den Raum entfallende Anteil an Miete oder Gebäudeabschreibung, Nebenkosten, Strom, Heizung, Versicherungen und Renovierung. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Raumfläche zur gesamten Wohnfläche.
Die Jahrespauschale ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen. Wer erst ab August im Homeoffice der Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat, bekommt entsprechend fünf Zwölftel.
An den Raum stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen: Er muss büromäßig eingerichtet und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Eine private Mitnutzung von mehr als etwa zehn Prozent lässt den Abzug entfallen. Durchgangszimmer und Arbeitsecken erfüllen die Anforderungen nicht – für sie bleibt nur die Tagespauschale.
Warum sich der Abzug oft nicht auswirkt
Das ist der Punkt, an dem viele Rechnungen scheitern. § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG zieht bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ohnehin einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ab – ohne jeden Nachweis. Werbungskosten wirken sich also erst aus, soweit sie diesen Betrag übersteigen.
Wer 180 Tage im Homeoffice arbeitet, kommt auf 1.080 Euro. Das liegt unter dem Pauschbetrag, die Erklärung bringt an dieser Stelle also nichts. Erst zusammen mit anderen Werbungskosten – Fahrten zur Arbeit, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fortbildung, Beiträge zu Berufsverbänden, Bewerbungskosten – wird die Schwelle überschritten. Selbstständige trifft diese Hürde nicht: Bei ihnen mindern Betriebsausgaben den Gewinn vom ersten Euro an.
Arbeitsmittel gelten unabhängig davon
Neben Tages- oder Jahrespauschale bleiben Arbeitsmittel gesondert abziehbar – sie sind von der Homeoffice-Regelung nicht erfasst. Dazu gehören Schreibtisch, Bürostuhl, Regale, Computer, Monitor, Drucker und die beruflich veranlassten Anteile an Telefon- und Internetkosten.
Bis zu einem Preis von 800 Euro netto können Arbeitsmittel als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort in voller Höhe abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Für Computerhardware und Betriebssoftware lässt die Finanzverwaltung zudem eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu, sodass auch teurere Geräte sofort absetzbar sind. Bei gemischt genutzten Gegenständen ist der berufliche Anteil zu schätzen; bei Telefon und Internet erkennen die Finanzämter in der Regel 20 Prozent der Kosten, höchstens 20 Euro im Monat, ohne Einzelnachweis an.
Rechtsgrundlagen im Überblick
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunktserfordernis, Jahrespauschale 1.260 Euro
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – Tagespauschale 6 Euro, Höchstbetrag 1.260 Euro, Ausnahme bei fehlendem anderem Arbeitsplatz
- § 9 Abs. 5 EStG – entsprechende Anwendung auf Werbungskosten
- § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG – Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro
- § 6 Abs. 2 EStG – Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine steuerliche Beratung. Welche Fristen für die Abgabe gelten, steht in unserem Beitrag Steuererklärung: Welche Fristen gelten. Weitere Themen finden Sie in der Rubrik Steuerrecht.


