§ 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten
Wortlaut von § 9a EStG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
- 1.
- a)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro;
- b)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:ein Pauschbetrag von 102 Euro;
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
Fußnoten
(+++ § 9a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
(+++ § 9a Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 22 Nr. 5 +++)
Hinweis
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 9a wird an 12 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 22 EStG Arten der sonstigen Einkünfte
- § 32b EStG Progressionsvorbehalt
- § 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer
- § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 49 EStG Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
- § 101 EStG Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
- § 21 BAföG Einkommensbegriff
- § 22 BAföG Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 247 Paragrafen des EStG auf. Zur Übersicht des EStG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des EStG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

