§ 329 AO – Zwangsgeld

§ 329 des Gesetzes AO regelt „Zwangsgeld“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Der Gesetzestext

Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.

Fußnoten

(+++ § 329: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 17d EGAO +++)

Gut zu wissen

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

Hierauf nehmen Bezug

Andere Vorschriften nehmen auf § 329 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 503 Paragrafen des AO auf. Zur Übersicht des AO

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.