§ 330 AO – Ersatzvornahme

Der folgende Text gibt § 330 AO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Abgabenordnung.

Amtlicher Wortlaut

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

Hinweis

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

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Die Gesamtübersicht listet alle 503 Paragrafen des AO auf. Zur Übersicht des AO

Amtliche Fundstelle

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..

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