Hundesitter und Tierpension: Wer haftet, wenn der Hund in fremder Obhut ist?

14 Minuten Lesezeit

Die kurze Antwort: Wer einen fremden Hund vertraglich in Obhut nimmt – als Hundesitter, Gassi-Service oder Tierpension –, haftet für Schäden, die der Hund Dritten zufügt. Anders als der Halter kann er sich aber entlasten, wenn er nachweist, dass er bei der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch dann entstanden wäre.

Die tragende Norm: § 834 BGB (Haftung des Tieraufsehers), neben der fortbestehenden Halterhaftung aus § 833 BGB. Beide haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

Die praktische Konsequenz: Ein Geschädigter kann sich an Halter und Betreuer halten. Wird der Hund selbst in der Obhut verletzt oder läuft er weg, geht es dagegen um den Betreuungsvertrag – und dort muss sich der Betreuer ebenfalls entlasten.

Urlaub, lange Arbeitstage, ein Krankenhausaufenthalt: Irgendwann gibt fast jeder Hundehalter sein Tier in fremde Hände. Beißt der Hund aber beim Gassigehen einen Jogger, reißt sich in der Pension los und verursacht einen Unfall oder kommt verletzt aus der Betreuung zurück, stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden einsteht. Das BGB hat dafür eine eigene Vorschrift, die im Alltag oft übersehen wird.

Wer haftet, wenn ein Hund beim Hundesitter jemanden beißt?

Zunächst haftet weiterhin der Halter. § 833 BGB knüpft die Ersatzpflicht an das Halten des Tieres, nicht daran, wer gerade die Leine in der Hand hat. Der Halter bleibt deshalb verantwortlich, auch wenn er im Urlaub ist und vom Vorfall erst Tage später erfährt.

Daneben tritt der Betreuer. Nach § 834 BGB ist verantwortlich, wer für den Halter die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, und zwar für den Schaden, den das Tier einem Dritten in der in § 833 BGB bezeichneten Weise zufügt – also bei Tötung, Verletzung von Körper oder Gesundheit eines Menschen und bei Sachschäden. Sind Halter und Aufseher nebeneinander verantwortlich, haften sie nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, an wen er sich wendet, erhält den Schaden aber insgesamt nur einmal ersetzt.

Wann gilt jemand als Tieraufseher nach § 834 BGB?

Entscheidend sind zwei Merkmale im Wortlaut: Die Aufsicht muss für den Halter und durch Vertrag übernommen worden sein. Typische Fälle sind die gewerbliche Tierpension, der bezahlte Gassi-Service, die Hundetagesstätte oder der Hundesitter, der gegen Entgelt mehrere Tage auf das Tier aufpasst. Ob für die Betreuung bezahlt wird, sagt die Vorschrift nicht; ein Vertrag kann auch unentgeltlich geschlossen werden.

Siehe auch  Listenhunde: Haltung, Wesenstest und Auflagen nach Bundesland

Schwieriger ist die reine Gefälligkeit. Führt die Nachbarin den Hund einmal kurz aus, weil der Halter krank ist, fehlt es häufig am Willen, sich rechtlich zu binden. Dann greift § 834 BGB nach seinem Wortlaut nicht. Die Grenze ist fließend und hängt von den Umständen ab: Dauer der Betreuung, Absprachen über Futter, Tierarzt und Schlüssel, die Bedeutung für den Halter. Wer regelmäßig und nach festen Absprachen betreut, rückt eher in die vertragliche Aufsicht. Unabhängig davon bleibt immer die allgemeine Verschuldenshaftung aus § 823 BGB, wenn der Betreuer den Schaden fahrlässig verursacht, etwa weil er einen bekanntermaßen bissigen Hund frei laufen lässt.

Wie kann sich ein Hundesitter von der Haftung entlasten?

§ 834 Satz 2 BGB lässt die Verantwortlichkeit entfallen, wenn der Aufseher bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Die Formulierung als Ausnahme bedeutet in der Praxis: Nicht der Geschädigte muss dem Betreuer einen Fehler nachweisen, sondern der Betreuer muss darlegen und beweisen, dass er sorgfältig war.

Was sorgfältig ist, richtet sich nach dem konkreten Tier und der Situation. Maßgeblich sind unter anderem:

  • die Kenntnis vom Wesen des Hundes, etwa von Unverträglichkeiten mit Artgenossen, Jagdtrieb oder Angst vor Radfahrern,
  • die Zahl der gleichzeitig geführten Hunde und ob sie tatsächlich beherrschbar sind,
  • geeignete Leine, Geschirr und gegebenenfalls Maulkorb,
  • die Einhaltung örtlicher Leinen- und Maulkorbpflichten,
  • bei Pensionen die Sicherung von Zäunen, Toren und Zwingern.

Die örtlichen Vorgaben unterscheiden sich stark. Einen Überblick gibt der Beitrag Leinenpflicht und Maulkorbpflicht nach Bundesland. Wer gegen eine solche Pflicht verstößt, wird den Entlastungsbeweis kaum führen können.

Für den Halter ändert die Entlastung des Betreuers nichts. Seine Haftung aus § 833 Satz 1 BGB setzt kein Verschulden voraus. Die Entlastungsmöglichkeit in § 833 Satz 2 BGB gilt nur für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind – für den Familienhund in aller Regel nicht.

Wie wird der Schaden zwischen Halter und Hundesitter aufgeteilt?

Im Außenverhältnis haften beide auf das Ganze. Im Innenverhältnis sind Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 BGB zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Ein solches „anderes“ kann sich aus dem Betreuungsvertrag ergeben oder daraus, wer den Schaden tatsächlich zu verantworten hat. Hat der Hundesitter den Hund entgegen der Absprache ohne Leine laufen lassen, spricht viel dafür, dass er den Schaden im Verhältnis zum Halter überwiegend tragen muss. Hat umgekehrt der Halter verschwiegen, dass sein Hund schon einmal gebissen hat, kann sich die Last zu ihm verschieben.

Zahlt einer der beiden, geht der Anspruch des Geschädigten nach § 426 Abs. 2 BGB insoweit auf ihn über, wie er vom anderen Ausgleich verlangen kann.

Siehe auch  § 834 BGB – „Haftung des Tieraufsehers: Verantwortung für fremde Tiere“

Wer zahlt, wenn der Hund in der Tierpension verletzt wird oder entläuft?

Hier greift § 834 BGB nicht, denn die Vorschrift schützt nur Dritte. Maßgeblich ist der Vertrag zwischen Halter und Betreuer. Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen, die für Sachen geltenden Vorschriften sind aber entsprechend anzuwenden. Bei einer Tierpension liegen deshalb Elemente eines Verwahrungsvertrags nahe, nach § 688 BGB verpflichtet zur Aufbewahrung der übergebenen Sache, ergänzt um Pflichten zu Fütterung, Bewegung und Pflege.

Verletzt der Betreuer eine Vertragspflicht, kann der Halter nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, etwa Tierarztkosten oder Suchkosten nach einem Ausbruch. Wichtig ist Satz 2 der Vorschrift: Die Ersatzpflicht entfällt nur, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Auch hier muss sich also der Betreuer entlasten. Für Mitarbeiter der Pension haftet der Betreiber nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden.

Gibt die Pension den Hund ohne Absprache an einen anderen Betrieb weiter, ist das nach § 691 BGB im Zweifel nicht erlaubt. Ist die Weitergabe gestattet, haftet der Verwahrer nur für ein Verschulden bei der Weitergabe selbst.

Anders ist es bei unentgeltlicher Betreuung. Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, hat der Verwahrer nach § 690 BGB nur für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Vor grober Fahrlässigkeit schützt das nach § 277 BGB nicht.

Haftet der Halter, wenn sein Hund den Hundesitter selbst beißt?

Der Betreuer ist kein „Dritter“ im Sinne des § 834 BGB, sondern selbst Aufseher. Ein Anspruch gegen den Halter aus § 833 BGB ist dadurch aber nicht von vornherein ausgeschlossen, denn auch der Betreuer ist ein Mensch, der durch das Tier verletzt wird. Gerichte berücksichtigen allerdings, dass er die Aufsicht über das Tier gerade übernommen hat. Er muss unter Umständen darlegen, dass die Verletzung nicht auf einen eigenen Aufsichtsfehler zurückgeht; eigenes Mitverschulden mindert den Anspruch nach § 254 BGB. Dieselbe Wertung spielt bei Reitunfällen eine Rolle, wie der Beitrag Reitunfall: Wer haftet beim Sturz vom Pferd? zeigt.

Liegt ein Verwahrungsverhältnis vor, kommt zusätzlich § 694 BGB in Betracht. Danach hat der Hinterleger den Schaden zu ersetzen, der dem Verwahrer durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache entsteht – es sei denn, er kannte die gefährliche Beschaffenheit weder noch musste er sie kennen, oder er hat sie angezeigt, oder der Verwahrer kannte sie ohnehin. Für die Übergabe heißt das: Wer bekannte Eigenheiten seines Hundes offen anspricht, entlastet sich insoweit.

Darf eine Tierpension ihre Haftung im Vertrag ausschließen?

Individuell ausgehandelte Vereinbarungen sind weitgehend möglich. Vorformulierte Vertragsbedingungen, wie sie Pensionen und Gassi-Services meist verwenden, unterliegen aber der AGB-Kontrolle. Nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unwirksam, soweit sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Nach Buchst. b gilt dasselbe für sonstige Schäden bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.

Siehe auch  Haustiere in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

Die Verletzung des Hundes selbst ist kein Personenschaden. Für sie bleibt Buchstabe b, der nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz erfasst. Daneben gilt auch außerhalb der Klauselverbote die Generalklausel des § 307 BGB, nach der Bestimmungen unwirksam sind, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine Klausel, die der Pension jede Verantwortung für das anvertraute Tier abnimmt, steht damit auf wackeligen Füßen.

Brauchen Tierpensionen und Hundesitter eine Erlaubnis oder Versicherung?

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer unter anderem Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält (Nr. 3) oder gewerbsmäßig Wirbeltiere hält (Nr. 8 Buchst. a). Eine gewerbliche Tierpension fällt typischerweise in diesen Bereich. Mit der Tätigkeit darf nach § 11 Abs. 5 TierSchG erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der amtliche Wortlaut steht bei gesetze-im-internet.de.

Eine gesetzliche Versicherungspflicht speziell für Hundesitter gibt es auf Bundesebene nicht. Für Halter schreiben mehrere Länder eine Hundehaftpflicht vor; welche das sind, zeigt der Beitrag Hundehaftpflicht: Wo sie Pflicht ist und was sie wirklich zahlt. Ob die Police des Halters auch Schäden abdeckt, für die der Betreuer einstehen muss, und ob sie private oder nur nicht gewerbliche Hüter einschließt, regeln die Versicherungsbedingungen. Für gewerbliche Betreuer empfiehlt sich eine eigene Betriebshaftpflicht, die das Hüten fremder Tiere ausdrücklich umfasst.

Wie lange können Ansprüche geltend gemacht werden?

Schadensersatzansprüche aus diesen Vorschriften unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ein Biss im März 2026 verjährt danach regelmäßig mit Ablauf des Jahres 2029. Wer als Geschädigter nur den Halter kennt, sollte früh klären, wer den Hund zum Zeitpunkt des Vorfalls betreut hat.

Wie Ansprüche nach einem Biss im Einzelnen berechnet werden, erläutert der Beitrag Hund beißt Mensch oder Hund: Wer zahlt Schmerzensgeld und Tierarztkosten.

Worauf sollten beide Seiten bei der Übergabe achten?

Eine kurze schriftliche Absprache verhindert viele Streitfälle. Sinnvoll sind Angaben zu:

  • Name und Anschrift von Halter und Betreuer sowie einer Notfallnummer,
  • bekannten Eigenheiten des Hundes, früheren Beißvorfällen, Unverträglichkeiten und Ausbruchsneigung,
  • Leinenführung, Freilauf und Gruppengröße beim Gassigehen,
  • Tierarzt, Kostenfreigabe für Notbehandlungen und Medikamentengabe,
  • den Haftpflichtversicherungen beider Seiten mit Versicherer und Nummer,
  • der Frage, ob der Hund an Dritte weitergegeben werden darf.

Kommt es trotzdem zum Schaden, zählt die Dokumentation: Fotos, Namen von Zeugen, Tierarztberichte und eine zeitnahe Meldung an die Versicherer. Für den Betreuer ist sie doppelt wichtig, weil er nach § 834 BGB und § 280 BGB seine eigene Sorgfalt beweisen muss.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der konkrete Vertrag, die Versicherungsbedingungen und die Umstände des Vorfalls.

Teile den Artikel
Follow:
Hinter Rechtstipps.net steht Thomas Petzold (Erwaehnung). Die Beiträge entstehen auf Basis der jeweils geltenden Gesetzestexte, veröffentlichter Gerichtsentscheidungen und amtlicher Quellen; jeder Artikel nennt die Paragrafen, auf die er sich stützt, und wird bei Gesetzesänderungen überarbeitet. Rechtstipps.net erklärt Rechtslagen allgemeinverständlich und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Keine Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert