Kurz gesagt: Geld für Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen vom Nachbargrundstück gibt es nur in einer engen Konstellation: Der Nachbar muss für die Einwirkung verantwortlich sein, der betroffene Eigentümer muss sie gleichzeitig dulden, und die Beeinträchtigung muss über das zumutbare Maß hinausgehen. Tragend ist § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der dem duldungspflichtigen Eigentümer einen „angemessenen Ausgleich in Geld“ zuspricht. Praktische Konsequenz: Hält die Anpflanzung den landesrechtlichen Grenzabstand ein, ist der Baumeigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig schon nicht verantwortlich — dann entfallen Beseitigungsanspruch und Geldausgleich gleichermaßen.
Im Oktober füllt sich die Dachrinne zum dritten Mal, der Gartenteich braucht wöchentlich ein Netz, und die Terrasse ist nach jedem Sturm rutschig. Der Baum, von dem alles kommt, steht einige Meter hinter der Grenze auf dem Nachbargrundstück. Dass dafür Geld fließen könnte, ist unter dem Schlagwort „Laubrente“ bekannt — ein Begriff, der im Gesetz nicht vorkommt. Das BGB kennt stattdessen einen Ausgleichsanspruch in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, und dessen Voraussetzungen sind deutlich enger, als die geläufige Bezeichnung vermuten lässt.
- Fällt Laub überhaupt unter § 906 BGB?
- Was setzt der Geldausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB voraus?
- Warum scheitert der Anspruch bei eingehaltenem Grenzabstand?
- Was gilt, wenn der Grenzabstand nicht eingehalten ist?
- Überhang und Früchte folgen eigenen Regeln
- Wer räumt das Laub weg und wer zahlt dafür?
- Verjährt der Ausgleichsanspruch für Laub?
- Einordnung
Fällt Laub überhaupt unter § 906 BGB?
Laub ist im Wortlaut nicht genannt, wird von der Rechtsprechung aber über die Öffnungsklausel der Vorschrift erfasst. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch und Erschütterungen auf und stellt diesen „ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen“ gleich. Der Bundesgerichtshof hat Pollenflug, herabfallende Samen und Früchte, leere Zapfen, Blätter und Reiser als natürliche Immissionen in diesem Sinne behandelt und sie am Maßstab des § 906 BGB geprüft.
Die Einordnung als Immission ist allerdings nur der Einstieg. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB verbietet dem betroffenen Eigentümer die Abwehr, soweit die Einwirkung seine Grundstücksnutzung „nicht oder nur unwesentlich“ beeinträchtigt. Für technische Immissionen konkretisieren Satz 2 und Satz 3 diese Schwelle über Grenz- und Richtwerte sowie über Verwaltungsvorschriften nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Für Blätter und Nadeln existieren solche Werte nicht, weshalb die Wesentlichkeit im Einzelfall nach Art, Dauer und Umfang des Aufwands zu beurteilen ist.
Was setzt der Geldausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB voraus?
Der Anspruch ist gestaffelt aufgebaut und setzt eine Duldungspflicht voraus. Nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB muss der Eigentümer auch eine wesentliche Beeinträchtigung hinnehmen, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Erst wenn er die Einwirkung „hiernach zu dulden“ hat, greift Satz 2: Dann kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, sofern die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
Daraus folgt eine Reihenfolge, die in der Praxis oft übersprungen wird. Wer Geld verlangt, muss zunächst begründen, dass er zur Duldung verpflichtet ist — und nicht etwa Abwehr verlangen könnte. Verlangt wird außerdem ein Aufwand, der die Grenze des Zumutbaren überschreitet; der Ausgleich ist kein Pauschalbetrag für jeden Herbst, sondern ein Ersatz für den Teil der Beeinträchtigung, der über das hinnehmbare Maß hinausgeht. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums wird dadurch nicht ersetzt, sondern gerade vorausgesetzt als ausgeschlossen.
Warum scheitert der Anspruch bei eingehaltenem Grenzabstand?
Weil es dann regelmäßig schon an der Verantwortlichkeit des Nachbarn fehlt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. September 2019 (V ZR 218/18) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen verlangen kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsregelungen für die Anpflanzung eingehalten sind. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Nachbar Störer ist; das Eigentum an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, genügt dafür nicht.
Bei durch Naturereignisse ausgelösten Störungen kommt es nach dieser Entscheidung darauf an, ob sich die Nutzung des Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Davon ist in aller Regel auszugehen, wenn die landesrechtlichen Grenzabstände eingehalten sind — dann ist der Eigentümer für die natürlichen Immissionen nach der Wertung des Gesetzgebers nicht verantwortlich. Für den Geldausgleich zieht der Senat daraus die ausdrückliche Folge: Da der Beklagte für die Beeinträchtigungen nicht verantwortlich war, kam ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB „weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung“ in Betracht.
Der entschiedene Fall zeigt die Größenordnung, um die gestritten wird. Auf dem Nachbargrundstück standen in einem Abstand von mindestens zwei Metern zur Grenze drei etwa 18 Meter hohe, gesunde Birken; der Kläger verlangte deren Entfernung und hilfsweise 230 Euro monatlich für die Monate Juni bis November. Der Bundesgerichtshof wies beides ab und stellte das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wieder her. Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ließ sich nichts herleiten: Die Beeinträchtigungen seien zwar erheblich, aber nicht derart schwer, dass sie nicht mehr hinzunehmen gewesen wären.
Was gilt, wenn der Grenzabstand nicht eingehalten ist?
Dann verschiebt sich die Prüfung, und der Ausgleich rückt in Reichweite. Fehlt es am vorgeschriebenen Abstand, lässt sich die Anpflanzung nicht ohne Weiteres als ordnungsgemäße Bewirtschaftung einordnen, sodass die Verantwortlichkeit des Nachbarn in Betracht kommt. Gleichzeitig kennen die Nachbarrechtsgesetze der Länder Ausschlussfristen, nach deren Ablauf die Beseitigung oder das Zurückschneiden nicht mehr verlangt werden kann. Trifft beides zusammen — Verantwortlichkeit des Nachbarn, aber verlorener Abwehranspruch —, entsteht genau die Duldungslage, an die § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB den Geldausgleich knüpft.
Welcher Abstand gilt, richtet sich nach Landesrecht und unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland erheblich. Art. 124 EGBGB lässt die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt, nach denen „Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen“. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sah die zugrunde gelegte Fassung des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes für artgemäß mittelgroße oder schmale Bäume wie Birken einen Abstand von vier Metern vor, der sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte ermäßigte. Vor jeder Forderung lohnt deshalb ein Blick in das Gesetz des eigenen Landes und in die Frage, welche Abstände für Bäume, Hecken und Sträucher dort maßgeblich sind.
Überhang und Früchte folgen eigenen Regeln
Neben dem Ausgleich stehen zwei Vorschriften, die den Laubfall nicht erfassen, aber oft mit ihm verwechselt werden. § 910 BGB betrifft den Überhang: Eingedrungene Wurzeln darf der Eigentümer abschneiden und behalten, herüberragende Zweige erst, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Nach § 910 Abs. 2 BGB besteht dieses Recht nicht, wenn Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Welche Grenzen für diese Selbsthilfe gelten, ist im Beitrag zu überhängenden Ästen und Wurzeln ausgeführt.
§ 911 BGB regelt den sogenannten Überfall und ordnet Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, als Früchte dieses Grundstücks zu; auf Grundstücke, die dem öffentlichen Gebrauch dienen, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Eine Pflicht, das Herabgefallene wegzuräumen, oder einen Geldanspruch enthält die Norm nicht — sie klärt allein die Eigentumsfrage. Ergänzend stellt § 907 Abs. 2 BGB klar, dass Bäume und Sträucher nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften gehören, sodass der Abwehranspruch gegen gefahrdrohende Anlagen hier nicht weiterhilft.
Wer räumt das Laub weg und wer zahlt dafür?
Das Räumen auf dem eigenen Grundstück bleibt Sache des Eigentümers oder Besitzers, unabhängig davon, woher das Laub stammt. Ein Anspruch darauf, dass der Nachbar die Dachrinne reinigt oder den Teich auskehrt, folgt aus § 906 BGB nicht; die Vorschrift gewährt im Fall der Duldungspflicht Geld, keine Arbeitsleistung. Beziffert wird der Ausgleich nach dem Mehraufwand, der über das zumutbare Maß hinausgeht — nicht nach dem gesamten Reinigungsaufwand eines Herbstes.
Wer nicht Eigentümer, sondern Mieter oder Pächter ist, hat gegenüber dem Nachbarn eine andere Ausgangslage und muss sich zunächst an den Vertragspartner halten. Für Störungen des Besitzes selbst greift daneben der Besitzschutz nach § 862 BGB, der eigenen Voraussetzungen folgt. Zu beachten ist zudem, dass Ansprüche auf Rückschnitt oder Beseitigung häufig nicht am Recht, sondern an der Beweislage und an verstrichenen Fristen scheitern.
Verjährt der Ausgleichsanspruch für Laub?
Das Gesetz nimmt ihn von der Verjährung nicht aus. § 924 BGB zählt die nachbarrechtlichen Ansprüche auf, die nicht der Verjährung unterliegen: die Ansprüche aus den §§ 907 bis 909, aus § 915, aus § 917 Abs. 1, aus § 918 Abs. 2, aus den §§ 919, 920 und aus § 923 Abs. 2 BGB. § 906 BGB und § 910 BGB sind dort nicht genannt, sodass es für den Geldausgleich bei den allgemeinen Verjährungsregeln bleibt.
Praktisch bedeutet das, dass Zuwarten die Position schwächt und nicht stärkt. Wer über Jahre nichts unternimmt, verliert nach Landesrecht häufig den Abwehranspruch und muss den Geldausgleich für länger zurückliegende Zeiträume gegen die Verjährungseinrede verteidigen. Dokumentierter Aufwand — Rechnungen, Fotos, Zeitaufzeichnungen über eine Saison — ist für die Bezifferung regelmäßig wichtiger als die Frage, wie unangenehm der Laubfall empfunden wird.
Einordnung
Die „Laubrente“ ist kein Regelfall, sondern die Ausnahme am Ende einer Prüfungskette. Sie setzt voraus, dass der Nachbar für die Einwirkung verantwortlich ist, dass der betroffene Eigentümer sie gleichwohl dulden muss und dass der verbleibende Aufwand das zumutbare Maß übersteigt. Stimmt die Anpflanzung mit dem Landesnachbarrecht überein, endet die Prüfung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs früh — und zwar für die Beseitigung und für das Geld zugleich. Der Blick in das Nachbarrechtsgesetz des eigenen Landes, in die dort geregelten Abstände und in die Ausschlussfristen steht deshalb vor jeder Forderung.
Weiterführend: der Wortlaut von § 906 BGB bei gesetze-im-internet.de und die Pressemitteilung Nr. 123/2019 des Bundesgerichtshofs zum Urteil V ZR 218/18. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.


