§ 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 280 des Gesetzes BGB regelt „Schadensersatz wegen Pflichtverletzung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Zum Weiterlesen
Ausführlich mit Beispielen behandelt das unser Beitrag § 280 BGB – „Pflichtverletzungen und ihre Folgen“.
Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 280 finden sich an 13 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht
- § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
- § 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
- § 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 327i BGB Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 327c BGB Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327m BGB Vertragsbeendigung und Schadensersatz
- § 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
- § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 479b BGB Reparaturverpflichtung
- § 619a BGB Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
- § 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 375 HGB
Im Gesetz weiterlesen
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

