§ 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 437 BGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Rechte des Käufers bei Mängeln“.
Amtlicher Wortlaut
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
7 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 445a BGB Rückgriff des Verkäufers
- § 445b BGB Verjährung von Rückgriffsansprüchen
- § 476 BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 479a BGB Anwendungsbereich
- § 131a SGB V Ersatzansprüche der Krankenkassen
Benachbarte Vorschriften
Das BGB umfasst insgesamt 2550 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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