§ 284 BGB – Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Diese Seite gibt § 284 BGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 284 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 311a BGB Leistungshindernis bei Vertragsschluss
- § 327c BGB Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327i BGB Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 479b BGB Reparaturverpflichtung
- § 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 651i BGB Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
Davor und danach
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

