§ 283 BGB – Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Der folgende Text gibt § 283 BGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Bürgerliches Gesetzbuch.
Der Gesetzestext
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Zum Weiterlesen
Zur Vertiefung: § 283 BGB – „Unmöglichkeit als Grundlage für Schadensersatz“.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Auf § 283 wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht
- § 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 327c BGB Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
- § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
Im Gesetz weiterlesen
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

