§ 479a BGB – Anwendungsbereich
Wortlaut von § 479a BGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
- 1.
- die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
- 2.
- die ein Verbraucher gekauft hat und
- 3.
- für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
3 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 479b BGB Reparaturverpflichtung
- § 479e BGB Unzulässige Handlungen
- § 479d BGB Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
Im Gesetz weiterlesen
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Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

