Schwarzarbeit: warum die Rechnung ohne Beleg alle Rechte kostet

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Kurz gesagt: Wird ein Handwerkervertrag bewusst ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer abgeschlossen, verstößt er gegen § 1 Absatz 2 Nummer 2 SchwarzArbG und ist nach § 134 BGB nichtig. Die Folge trifft beide Seiten: Der Auftraggeber hat keine Mängelansprüche (BGH, Urteil vom 1. August 2013, VII ZR 6/13), der Handwerker keinen Anspruch auf Werklohn (BGH, Urteil vom 10. April 2014, VII ZR 241/13), und bereits gezahltes Geld lässt sich auch bei Mängeln nicht zurückholen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, VII ZR 216/14). Praktische Konsequenz: Der gesparte Steueranteil ist der Preis für den vollständigen Verlust aller Rechte aus dem Vertrag.

Die Rechnung ohne Rechnung gilt vielen als Kavaliersdelikt mit überschaubarem Risiko: Man spart die Umsatzsteuer, der Handwerker spart die Abgaben, und solange die Arbeit gelingt, merkt niemand etwas. Genau diese Rechnung geht nicht auf, denn sie unterstellt, dass die Arbeit gelingt. Geht etwas schief, steht der Auftraggeber rechtlich mit leeren Händen da — und zwar schlechter als bei jedem anderen mangelhaften Vertrag.

Was ist Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes?

§ 1 SchwarzArbG definiert den Begriff über fünf Fallgruppen. Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt oder als Steuerpflichtiger die steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

Hinzu kommen drei weitere Varianten: der Empfänger von Sozialleistungen, der seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Leistungsträger verletzt; der Erbringer, der die Anzeige des Gewerbebeginns nach § 14 GewO unterlässt oder keine Reisegewerbekarte erworben hat; und der Erbringer, der ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Entscheidend für den Alltag ist die zweite Variante: die Verletzung steuerlicher Pflichten. Sie liegt vor, wenn bewusst keine Rechnung mit Steuerausweis erteilt und keine Umsatzsteuer vereinbart wird. Beide Seiten machen sich das zunutze, und genau das macht den Vertrag angreifbar — denn der Auftraggeber, der die Leistung ausführen lässt, ist vom Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich mit erfasst.

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Ist Nachbarschaftshilfe auch Schwarzarbeit?

Nein, das Gesetz nimmt sie ausdrücklich aus. § 1 Absatz 4 SchwarzArbG bestimmt, dass die Definitionen keine Anwendung finden auf nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder von Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe erbracht werden.

Die Grenze zieht das Gesetz selbst: Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird. Ein Kasten Bier für den Nachbarn, der beim Verlegen des Laminats hilft, ist damit unproblematisch. Wer dagegen regelmäßig gegen marktübliche Stundensätze für wechselnde Auftraggeber tätig wird, bewegt sich nicht mehr in der Nachbarschaftshilfe, auch wenn er sie so nennt.

Die Abgrenzung hängt also an zwei Merkmalen: der Beziehung zwischen den Beteiligten und der Höhe des Entgelts. Fehlt es an beidem, greift die Ausnahme nicht — unabhängig davon, wie der Vorgang bezeichnet wird.

Warum ist der Vertrag nichtig?

Weil § 1 Absatz 2 SchwarzArbG ein gesetzliches Verbot enthält und § 134 BGB daran die Nichtigkeit knüpft: Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Für die Schwarzgeldabrede ergibt sich nichts anderes.

Wichtig ist der Umfang der Nichtigkeit. Betroffen ist nicht nur die Absprache über die Steuer, sondern der gesamte Werkvertrag. Es bleibt also keine Vereinbarung übrig, auf die sich Rechte stützen ließen — kein Erfüllungsanspruch, keine Fristen, keine Gewährleistung, keine Haftungsregelung.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Beteiligten bewusst handeln. Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Entscheidungen jeweils darauf abgestellt, dass der Unternehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten verstieß und der Auftraggeber dies erkannte und zu seinem Vorteil ausnutzte. Wer gutgläubig eine Rechnung erwartet und keine erhält, steht anders da als wer die Barzahlung ohne Belege selbst vorgeschlagen hat.

Welche Rechte verliert der Auftraggeber?

Die Mängelrechte zuerst. Mit Urteil vom 1. August 2013 (VII ZR 6/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Besteller bei einem wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtigen Vertrag keine Mängelansprüche zustehen. Es gibt also keine Nacherfüllung, keine Minderung, keinen Schadensersatz wegen des Mangels und keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme.

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Und das bereits gezahlte Geld bleibt weg. Mit Urteil vom 11. Juni 2015 (VII ZR 216/14) hat der Bundesgerichtshof die Rückforderung auch dann abgelehnt, wenn die Leistung mangelhaft war. Begründung ist § 817 BGB: Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Der Senat hat dabei ausdrücklich betont, dass eine strikte Anwendung zur Eindämmung der Schwarzarbeit nötig sei, und ist von seiner älteren Rechtsprechung zur früheren Gesetzesfassung abgewichen.

Der Unterschied zum regulären Vertrag ist damit gravierend. Dort kann der Auftraggeber bei Mängeln die Zahlung verweigern, nachbessern lassen oder mindern — welche Rechte in welcher Reihenfolge bestehen, zeigt der Beitrag zu Mängeln nach der Abnahme. Bei der Schwarzarbeit entfällt diese ganze Stufenfolge.

Welche Rechte verliert der Handwerker?

Den Werklohn. Mit Urteil vom 10. April 2014 (VII ZR 241/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Unternehmer bei einem solchen Vertrag kein Zahlungsanspruch zusteht — auch nicht über das Bereicherungsrecht als Wertersatz für die erbrachte Leistung.

Das Risiko ist damit symmetrisch verteilt, wirkt aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Der Handwerker trägt es, solange nicht gezahlt ist: Wird nach der Arbeit nicht bezahlt, kann er nichts einklagen. Der Auftraggeber trägt es ab dem Moment der Zahlung: Ist das Geld geflossen, kommt es auch bei schlechter Arbeit nicht zurück.

Praktisch heißt das: Wer in Vorleistung geht, verliert. Daraus erklärt sich die in diesem Bereich verbreitete Barzahlung in Teilbeträgen — ein Verfahren, das beide Seiten nur deshalb wählen, weil keine von ihnen den Vertrag durchsetzen könnte.

Welche Folgen drohen neben dem Verlust der Ansprüche?

Der Verlust der Vertragsrechte ist nur die zivilrechtliche Seite. Daneben stehen die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen: nachzuzahlende Steuern und Beiträge, Zinsen sowie Sanktionen nach den jeweiligen Fachgesetzen. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz selbst dient nach § 1 Absatz 1 der Verhinderung und Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung und enthält dazu eigene Prüf- und Sanktionsvorschriften.

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Hinzu kommt ein Punkt, der Auftraggeber häufig überrascht: Ohne Rechnung entfällt auch die steuerliche Geltendmachung der Handwerkerleistung. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Leistenden voraus; bei Barzahlung ohne Belege ist sie ausgeschlossen. Der Preisvorteil schrumpft dadurch weiter.

Auch der Versicherungsschutz ist betroffen. Richtet der Schwarzarbeiter einen Schaden am Gebäude an, fehlt es an einem wirksamen Vertrag als Grundlage für vertragliche Ansprüche, und ein Betriebshaftpflichtversicherer tritt für eine nicht angemeldete Tätigkeit regelmäßig nicht ein.

Was ist die sichere Alternative?

Eine Rechnung mit Steuerausweis und eine Zahlung per Überweisung. Damit bleiben alle Rechte erhalten, die das Werkvertragsrecht bereitstellt, und die Leistung ist steuerlich verwertbar. Wer den Preis drücken will, verhandelt über den Preis, nicht über die Rechnung.

Für die Preisgestaltung gibt es dafür geeignete Werkzeuge. Ein verbindlicher Festpreis schafft Kalkulationssicherheit, ein Kostenvoranschlag nicht — welchen Unterschied das macht, erläutert der Beitrag zum Kostenvoranschlag. Und wenn die Schlussrechnung höher ausfällt als erwartet, bestehen klare Einwendungsmöglichkeiten, wie der Beitrag zur Handwerkerrechnung über dem Angebot zeigt.

Der wirksame Vertrag bringt zudem Druckmittel mit, die bei der Schwarzabrede vollständig fehlen. Kommt der Betrieb nicht zum vereinbarten Termin, lässt sich eine Nachfrist setzen und nach deren Ablauf ein anderer Handwerker auf Kosten des ersten beauftragen; welche Schritte dafür nötig sind, beschreibt der Beitrag dazu, was gilt, wenn der Handwerker nicht kommt. Ohne Vertrag gibt es weder Termin noch Nachfrist noch Ersatzvornahme.

Wer bereits ohne Rechnung beauftragt hat und noch nicht gezahlt hat, steht nicht ohne Handlungsmöglichkeit da: Da kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch besteht, lässt sich die Abwicklung neu aufsetzen — mit ordnungsgemäßer Rechnung für die noch offene Leistung. Das heilt den nichtigen Vertrag nicht rückwirkend, stellt aber für den weiteren Verlauf eine tragfähige Grundlage her.

Den amtlichen Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift veröffentlicht das Bundesamt für Justiz als § 1 SchwarzArbG; die hier genannten Entscheidungen sind in den Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs dokumentiert. Beides lohnt den Blick, bevor eine Abrede getroffen wird, die sich später nicht mehr korrigieren lässt.

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