Hund im Auto: Ladungssicherung und Bußgeld

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Kurz gesagt: Ein Hund muss im Auto so gesichert sein, dass er selbst bei einer Vollbremsung oder einem plötzlichen Ausweichmanöver nicht durch den Innenraum geschleudert wird und dass er Sicht und Gehör am Steuer nicht beeinträchtigt.

Tragende Normen: § 22 Abs. 1 StVO für die Sicherung selbst, § 23 Abs. 1 StVO für die Verantwortung der fahrenden Person, § 833 BGB für die Haftung nach einem Unfall.

Praktische Konsequenz: Der Bußgeldkatalog sieht für einen ungesicherten Hund im Pkw einen Regelsatz von 35 Euro vor (lfd. Nr. 102.2 BKat). Kommt eine Gefährdung hinzu, sind es 60 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister. Zivilrechtlich haftet die haltende Person für Schäden durch das Tier verschuldensunabhängig.

Gilt ein Hund im Auto rechtlich als Ladung?

Der Wortlaut von § 22 StVO spricht ausschließlich von „Ladung“, von Ladeeinrichtungen und Geräten zur Ladungssicherung. Tiere kommen darin nicht vor. Die Brücke schlägt § 90a BGB: Tiere sind danach keine Sachen, auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Für die Ladungsvorschriften der StVO ist nichts anderes bestimmt, weshalb Bußgeldstellen und Gerichte ein mitgeführtes Tier wie Ladung behandeln.

Wichtiger ist jedoch eine zweite Vorschrift, die Tiere ausdrücklich nennt. § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO macht die fahrende Person dafür verantwortlich, dass ihre Sicht und das Gehör „nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden“. Ein Hund auf dem Schoß, auf der Hutablage oder frei zwischen den Vordersitzen ist damit unmittelbar von der StVO erfasst, ohne Umweg über den Ladungsbegriff. Wer die Einordnung von Tieren im deutschen Recht grundsätzlich interessiert, findet sie in unserem Beitrag zur Frage, ob das Tier als „Sache“ im Gesetz noch zeitgemäß ist.

Was verlangt § 22 Abs. 1 StVO wörtlich?

Der Maßstab steht im Gesetz selbst und ist strenger, als er im Alltag oft verstanden wird. Nach § 22 Abs. 1 StVO ist die Ladung so zu verstauen und zu sichern, dass sie „selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen“ kann. Gemessen wird also nicht die ruhige Fahrt auf der Landstraße, sondern der Ausnahmefall.

Satz 2 der Vorschrift ergänzt, dass dabei die anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Das ist eine Öffnungsklausel: Der Verordnungsgeber beschreibt das Ergebnis, nicht das Mittel. Für die Praxis bedeutet das, dass eine Sicherung, die bei einer normalen Bremsung hält, bei einer Vollbremsung aus 50 km/h aber nicht, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

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Welches Bußgeld droht für einen ungesicherten Hund?

Die Beträge stehen nicht in der StVO, sondern in der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung. Für einen Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO unterscheidet der Katalog nach Fahrzeugart. Lfd. Nr. 102.2 BKat nennt für andere Kraftfahrzeuge als Lastkraftwagen und Kraftomnibusse, also für den Pkw, einen Regelsatz von 35 Euro. Kommt eine Gefährdung hinzu, greift lfd. Nr. 102.2.1 mit 60 Euro. Bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen liegen die Sätze höher: 60 Euro nach lfd. Nr. 102.1 und 75 Euro bei Gefährdung.

Daneben kann die Verantwortlichkeitsnorm greifen. Beeinträchtigt das Tier Sicht oder Gehör, sind nach lfd. Nr. 107.1 BKat zu § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO 10 Euro vorgesehen. Litt die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Besetzung, sieht lfd. Nr. 107.2 BKat 25 Euro vor, bei wesentlicher Beeinträchtigung nach lfd. Nr. 108 BKat 80 Euro. Ordnungswidrig sind diese Verstöße über § 49 Abs. 1 Nr. 21 und Nr. 22 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Die Sätze lassen sich in der Anlage zur BKatV nachlesen.

Wann gibt es einen Punkt in Flensburg?

Punkte richten sich nicht nach der Höhe des Bußgelds allein, sondern danach, ob der Tatbestand in Anlage 13 zur FeV aufgeführt ist. Für die Ladungsvorschriften listet lfd. Nr. 3.2.14 dieser Anlage genau vier Katalognummern auf: 102.1, 102.1.1, 102.2.1 und 104. Alle vier stehen im Abschnitt „mit einem Punkt“.

Daraus folgt eine klare Linie: Der schlichte Verstoß im Pkw nach lfd. Nr. 102.2 mit 35 Euro bleibt punktefrei, weil er dort nicht genannt ist. Der Verstoß mit Gefährdung nach lfd. Nr. 102.2.1 mit 60 Euro führt dagegen zu einem Punkt. Ebenso punktebewehrt ist über lfd. Nr. 3.2.15 der Anlage 13 FeV die Katalognummer 108, also die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit mit 80 Euro. Maßgeblich ist dafür der amtliche Text der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Welche Sicherung schreibt die StVO konkret vor?

Keine. Weder § 22 StVO noch § 23 StVO nennen ein bestimmtes System, keine Box, kein Trenngitter, kein Geschirr. Das ist kein Versehen, sondern Folge der Verweisung auf die anerkannten Regeln der Technik in § 22 Abs. 1 Satz 2 StVO. Verbindlich ist damit allein das Ergebnis, nicht der Weg dorthin.

In der Praxis kommen drei Lösungen in Betracht: eine im Kofferraum verspannte Transportbox, ein fest verbautes Trenngitter zwischen Laderaum und Fahrgastzelle oder ein Sicherheitsgeschirr, das über einen Adapter am Gurtsystem oder an einer Verankerung befestigt wird. Welche davon genügt, hängt von Fahrzeug, Größe und Gewicht des Tieres und von der Befestigung ab. Entscheidend bleibt die Frage, ob die Sicherung dem Belastungsfall standhält, den § 22 Abs. 1 StVO beschreibt. Eine Leine, die lediglich an einer Kopfstütze verknotet ist, erfüllt diese Anforderung regelmäßig nicht und kann das Tier zusätzlich verletzen.

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Wer haftet, wenn der ungesicherte Hund einen Unfall verursacht?

Hier verschiebt sich der Schwerpunkt vom Ordnungswidrigkeitenrecht ins Zivilrecht, und zwar auf eine besonders strenge Haftungsnorm. § 833 Satz 1 BGB verpflichtet denjenigen, der ein Tier hält, zum Ersatz des Schadens, wenn durch das Tier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich. Die Entlastungsmöglichkeit in § 833 Satz 2 BGB greift nur bei Haustieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt der haltenden Person zu dienen bestimmt sind. Der Familienhund gehört nicht dazu, sodass eine Entlastung ausscheidet.

Daneben treten weitere Zurechnungen. § 7 Abs. 1 StVG begründet die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden beim Betrieb des Kraftfahrzeugs, § 823 BGB die Haftung bei eigenem Verschulden der fahrenden Person, und § 254 BGB verteilt den Schaden, wenn auf der Gegenseite ein Mitverschulden mitgewirkt hat. Welche Versicherung diese Ansprüche abdeckt und wo Deckungslücken bleiben, behandelt der Beitrag zur Hundehaftpflicht.

Kürzt die Kaskoversicherung, wenn der Hund nicht gesichert war?

Schäden, die Dritte erleiden, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung. Für Schäden am eigenen Fahrzeug ist die Kaskoversicherung zuständig, und dort wird die fehlende Sicherung relevant. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt den Versicherer, seine Leistung zu kürzen, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, und zwar „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis“. Bei Vorsatz entfällt die Leistung nach § 81 Abs. 1 VVG vollständig.

Einen festen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht. Die Quote bemisst sich nach der Schwere des Vorwurfs im Einzelfall, weshalb pauschale Angaben zur Kürzungshöhe nicht belastbar sind. Auch die Frage, ob überhaupt grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine Bewertung des konkreten Sachverhalts und nicht bereits mit dem Bußgeldbescheid entschieden.

Darf ein Hund vom Auto aus geführt werden?

Nein, und das steht ausdrücklich im Gesetz. § 28 Abs. 1 Satz 3 StVO enthält ein klares Verbot: Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Satz 4 der Vorschrift lässt eine einzige Ausnahme zu, und zwar für Fahrräder, von denen aus nur Hunde geführt werden dürfen.

Ein Verstoß ist über § 49 Abs. 2 Nr. 3 StVO bußgeldbewehrt, adressiert dort ausdrücklich die haltende Person oder den sonst für das Tier Verantwortlichen. Praktisch bedeutet das: Den Hund neben dem langsam fahrenden Auto herlaufen zu lassen, etwa zum Auslauf, ist keine Grauzone, sondern ein eigener Verstoß.

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Was gilt für den Hund im geparkten Auto?

Die StVO regelt diese Lage nicht, das Tierschutzgesetz schon. § 2 TierSchG verpflichtet jeden, der ein Tier hält oder betreut, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, und verbietet es, die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung so einzuschränken, dass Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen.

Werden einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG vor. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 18 Abs. 4 TierSchG in diesen Fällen bis zu 25.000 Euro. Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Leiden verlässt der Fall das Ordnungswidrigkeitenrecht: § 17 TierSchG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Eine konkrete Außentemperatur oder Zeitdauer, ab der die Grenze überschritten ist, nennt das Gesetz nicht. Maßgeblich sind die Umstände, also Temperatur, Sonneneinstrahlung, Belüftung, Wasserversorgung und Zustand des Tieres.

Wer wird belangt, die fahrende Person oder der Fahrzeughalter?

§ 23 Abs. 1 StVO richtet sich an die Person am Steuer. Sie ist dafür verantwortlich, dass Sicht und Gehör frei bleiben und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht durch die Ladung oder die Besetzung leidet. Wer fährt, kann sich also nicht darauf berufen, ein anderer habe den Hund eingeladen.

Eine zweite, eigenständige Verantwortung trifft den Fahrzeughalter. Nach § 31 Abs. 2 StVZO darf der Halter die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dadurch leidet. Halter und fahrende Person können damit getrennt in Anspruch genommen werden. Wird ein Hund von einer dritten Person transportiert, etwa auf dem Weg zur Betreuung, stellen sich zusätzlich Fragen der Aufsicht, die der Beitrag zu Hundesitter und Tierpension aufgreift.

Was im Bußgeldverfahren zu prüfen ist

Ein Bußgeldbescheid wegen ungesicherter Ladung nennt regelmäßig eine Katalognummer. Sie ist der Ansatzpunkt, weil sich an ihr ablesen lässt, ob die Behörde von einer Gefährdung ausgeht und ob ein Punkt hinzukommt. Der Unterschied zwischen lfd. Nr. 102.2 und lfd. Nr. 102.2.1 BKat entscheidet über 35 oder 60 Euro und über den Eintrag im Fahreignungsregister. Wann sich ein Vorgehen gegen den Bescheid lohnt, ordnet der Beitrag Wann lohnt sich der Einspruch zu einem Bußgeldbescheid ein.

Die genannten Beträge sind Regelsätze. Sie gelten für gewöhnliche Tatumstände und fahrlässiges Handeln; die Behörde kann bei Vorsatz oder bei Vorbelastungen davon abweichen. Ob im Einzelfall überhaupt ein Verstoß vorliegt, hängt von der konkreten Sicherung, dem Fahrzeug und dem Tier ab und lässt sich nur mit Kenntnis des Sachverhalts beurteilen.

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