§ 7 StVG – Haftung des Halters, Schwarzfahrt
§ 7 StVG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Haftung des Halters, Schwarzfahrt“.
Amtlicher Wortlaut
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Gut zu wissen
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 1g StVG Datenverarbeitung
- § 6a StVG Gebühren
- § 8 StVG Ausnahmen
- § 8a StVG Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
- § 18 StVG Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
- § 19 StVG Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
- § 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
- § 39 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
- § 47 StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
- § 63a StVG Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit automatisierter Fahrfunktion
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 124 Paragrafen des StVG auf. Zur Übersicht des StVG
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310,.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

