§ 8a StVG – Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
§ 8a StVG trägt die amtliche Überschrift „Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 19 StVG Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
- § 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
- § 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren
Benachbarte Vorschriften
Alle 124 Paragrafen des StVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StVG
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310,.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

