§ 8 StVG – Ausnahmen
Der folgende Text gibt § 8 StVG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Straßenverkehrsgesetz.
Wortlaut der Vorschrift
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
- 1.
- wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet,
- 2.
- wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
- 3.
- wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.
Einordnung
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 8 finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 18 StVG Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
- § 19 StVG Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
- § 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
Davor und danach
Zum StVG sind hier 124 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StVG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StVG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310,.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

