§ 47 StVG – Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
§ 47 StVG trägt die amtliche Überschrift „Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
- 1.
- darüber,
- a)
- welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
- b)
- welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32 genannten Aufgaben
- 1a.
- darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten und Daten über Prüfungen und Untersuchungen einschließlich der durchführenden Stellen und Kennungen zur Feststellung der für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen die Technischen Prüfstellen, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Absatz 6 mitzuteilen haben, und über die Einzelheiten des Mitteilungs- sowie des Auskunftsverfahrens,
- 2.
- darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
- 3.
- über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermittlung sowie die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
- 4.
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,
- 4a.
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 36a,
- 5.
- über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7 Satz 2,
- 5a.
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1 und 1a,
- 5b.
- darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen,
- 5c.
- über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind,
- 6.
- über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und
- 7.
- über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere über die Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.
Was dabei zu beachten ist
Längere Vorschriften regeln meist einen ganzen Komplex. Für die eigene Frage ist oft nur ein bestimmter Absatz einschlägig.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 47 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 33 StVG Inhalt der Fahrzeugregister
- § 34 StVG Erhebung der Daten
- § 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
- § 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren
- § 36a StVG Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
- § 37a StVG Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Im Gesetz weiterlesen
Alle 124 Paragrafen des StVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StVG
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310,.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

