§ 32 StVG – Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
Der Wortlaut von § 32 StVG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Der Gesetzestext
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
- 1.
- für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 2.
- für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
- 3.
- für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
- 4.
- für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 5.
- für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 6.
- für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
- 7.
- (weggefallen)
- 8.
- für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit automatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und
- 9.
- für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern.
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
- 1.
- Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
- 2.
- Fahrzeuge eines Halters oder
- 3.
- Fahrzeugdaten
(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
- 1.
- die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und
- 2.
- die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen.
Einordnung
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 32 finden sich an 8 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 33 StVG Inhalt der Fahrzeugregister
- § 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
- § 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren
- § 40 StVG Übermittlung sonstiger Daten
- § 44 StVG Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
- § 46 StVG Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 47 StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
- § 63d StVG Informationen an die Halter
Im Gesetz weiterlesen
Alle 124 Paragrafen des StVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StVG
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310,.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

