§ 33 StVG – Inhalt der Fahrzeugregister
Nachstehend § 33 StVG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
- 1.
- nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1 und 1a) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland (Fahrzeugdaten), sowie
- 2.
- Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar
- a)
- bei natürlichen Personen:Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag sowie Staat und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
- b)
- bei juristischen Personen und Behörden:Name oder Bezeichnung und Anschrift und
- c)
- bei Vereinigungen:benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
- a)
- bei natürlichen Personen:Familienname, Vornamen und Anschrift,
- b)
- bei juristischen Personen und Behörden:Name oder Bezeichnung und Anschrift und
- c)
- bei Vereinigungen:benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar
- 1.
- bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und
- 2.
- bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).
(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert.
Einordnung
Längere Vorschriften regeln meist einen ganzen Komplex. Für die eigene Frage ist oft nur ein bestimmter Absatz einschlägig.
Verweise auf diese Norm
18 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 32 StVG Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
- § 34 StVG Erhebung der Daten
- § 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
- § 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren
- § 37b StVG Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413
- § 37 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
- § 37c StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission
- § 38 StVG Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke
- § 38b StVG Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke
- § 38a StVG Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke
- § 39 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
- § 40 StVG Übermittlung sonstiger Daten
- § 42 StVG Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
- § 44 StVG Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
- § 46 StVG Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 47 StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
- § 63d StVG Informationen an die Halter
- § 63c StVG Datenverarbeitung im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen
Davor und danach
Alle 124 Paragrafen des StVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StVG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StVG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310,.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

