Eine Fahrt nach dem Konsum von Bier, Wein oder Spirituosen kann sehr unterschiedliche rechtliche Folgen haben. Während ein Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze ohne Fahrfehler zunächst als Ordnungswidrigkeit behandelt wird, kann bereits eine deutlich niedrigere Blutalkoholkonzentration zu einem Strafverfahren führen. Entscheidend ist nicht nur der gemessene Wert. Auch die Fahrweise, mögliche Ausfallerscheinungen, ein Unfall und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer fließen in die rechtliche Einordnung ein.
- Welche Promillegrenzen im Straßenverkehr gelten
- Wann Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB vorliegt
- Wann eine Gefährdung des Straßenverkehrs hinzukommt
- Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe
- Welche Regeln für Fahrräder und E-Scooter gelten
- Wann eine MPU nach einer Alkoholfahrt droht
- Was bei einer Polizeikontrolle und im Verfahren geschieht
- Weitere finanzielle und persönliche Folgen
- Fazit: Schon geringe Alkoholwerte können ein Strafverfahren auslösen
Besonders folgenreich ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Fahrverbot untersagt das Führen von Kraftfahrzeugen nur für einen begrenzten Zeitraum. Die Fahrerlaubnis bleibt grundsätzlich bestehen. Wird sie dagegen entzogen, erlischt die staatliche Berechtigung zum Fahren. Nach Ablauf der gerichtlich bestimmten Sperre muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Eine automatische Rückgabe gibt es nicht.
Neben Bußgeld, Geldstrafe und Punkten können eine medizinisch-psychologische Untersuchung, höhere Versicherungskosten, Regressforderungen und berufliche Schwierigkeiten hinzukommen. Verursacht eine alkoholisierte Person einen Unfall, stehen außerdem Straftaten wie Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung im Raum. Damit können selbst kurze Fahrten über wenige Hundert Meter erhebliche Folgen auslösen.
Die oft genannte 0,5-Promille-Grenze darf deshalb nicht als allgemeine Freigrenze verstanden werden. Schon ab ungefähr 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Auffälligkeiten hinzukommen. Bei Kraftfahrzeugen wird ab 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Eine nachweisbar unsichere Fahrweise ist dann für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB nicht mehr erforderlich. Die gesetzlichen Strafrahmen ergeben sich aus dem Straßenverkehrsgesetz und dem Strafgesetzbuch; die festen Promillewerte zur Fahruntüchtigkeit beruhen teilweise auf gefestigter Rechtsprechung.
Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gelten noch strengere Regeln. Während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres besteht ein gesetzliches Alkoholverbot beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Hinzu kommen besondere Probezeitmaßnahmen, die über das eigentliche Bußgeld hinausgehen können.
Rechtsstand: Juli 2026. Der Beitrag erläutert die allgemeinen Regeln des deutschen Verkehrs- und Verkehrsstrafrechts. Eine rechtliche Bewertung hängt stets von den Umständen des konkreten Falls ab.
Welche Promillegrenzen im Straßenverkehr gelten
Die rechtlichen Folgen steigen nicht gleichmäßig mit jedem Zehntel Promille. Das Recht unterscheidet zwischen dem Alkoholverbot für junge Fahrer, der allgemeinen 0,5-Promille-Grenze, relativer Fahruntüchtigkeit und absoluter Fahruntüchtigkeit. Hinzu kommt die konkrete Gefährdung anderer Menschen oder fremder Sachen.
Praktisch 0,0 Promille für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren
Nach § 24c StVG handelt ordnungswidrig, wer während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs Alkohol konsumiert oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks antritt. Es genügt, dass eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Das Verbot gilt daher auch für einen 22-jährigen Fahrer, dessen Probezeit noch läuft, sowie für eine 20-jährige Fahrerin, deren Probezeit bereits beendet ist.

Der Regelsatz beträgt 250 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister. Ein reguläres Fahrverbot ist für den isolierten Erstverstoß nicht vorgesehen. In der Probezeit wird die Tat jedoch als schwerwiegender A-Verstoß eingestuft. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ein Aufbauseminar an; zugleich verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Wird das Seminar nicht fristgerecht absolviert, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Das Alkoholverbot schützt nicht vor strengeren Sanktionen. Erreicht ein Fahranfänger mindestens 0,5 Promille oder fährt er bereits bei einem niedrigeren Wert erkennbar unsicher, greifen zusätzlich die allgemeinen Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten.
Ab 0,5 Promille liegt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit vor
§ 24a StVG erfasst das Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration oder mindestens 0,25 Milligramm Alkohol je Liter Atemluft. Fahrfehler, eine konkrete Gefahr oder ein Unfall müssen für diesen Tatbestand nicht vorliegen. Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln können geahndet werden.
Bei einem erstmaligen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig 500 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot vor. Beim zweiten entsprechenden Verstoß steigen die Folgen auf 1.000 Euro, zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot. Ein weiterer Verstoß wird regelmäßig mit 1.500 Euro, zwei Punkten und drei Monaten Fahrverbot geahndet. Die offizielle Übersicht zu den Promillegrenzwerten des Kraftfahrt-Bundesamts fasst diese Regelsanktionen zusammen.
| Alkoholisierung und Situation | Rechtliche Einordnung | Regelmäßige Folgen |
|---|---|---|
| Probezeit oder unter 21 Jahre, Alkoholwirkung unter 0,5 Promille | Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG | 250 Euro, 1 Punkt, Probezeitmaßnahmen |
| Ab 0,5 bis unter 1,1 Promille ohne Ausfallerscheinungen | Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG | Beim ersten Mal 500 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
| Ab etwa 0,3 Promille mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen | Straftat nach § 316 StGB, bei Gefährdung § 315c StGB | Geld- oder Freiheitsstrafe, häufig Fahrerlaubnisentzug |
| Ab 1,1 Promille bei einem Kraftfahrzeug | Absolute Fahruntüchtigkeit, Straftat | Geld- oder Freiheitsstrafe, regelmäßig Fahrerlaubnisentzug |
| Konkrete Gefahr für Menschen oder wertvolle fremde Sachen | Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB | Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Die Regelsätze für Wiederholungstäter setzen voraus, dass bereits einschlägige rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. Besonderheiten des Einzelfalls können zu einer abweichenden Geldbuße oder Fahrverbotsdauer führen. Eine umfassende Einordnung enthält ergänzend der Beitrag Ab wann droht ein Fahrverbot?.
Eine Straftat ist schon ab ungefähr 0,3 Promille möglich
Unterhalb von 0,5 Promille besteht kein allgemeiner Freibrief. Zeigt die betroffene Person alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, kann bereits ab ungefähr 0,3 Promille relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden. Dann kommt eine Strafbarkeit nach § 316 StGB in Betracht.
Als Ausfallerscheinungen gelten beispielsweise deutliche Schlangenlinien, das Überfahren einer roten Ampel ohne nachvollziehbaren anderen Grund, auffällig unsicheres Abbiegen, das grundlose Abkommen von der Fahrbahn oder ein alkoholbedingt verursachter Unfall. Die Auffälligkeit muss auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sein. Ein gewöhnlicher Fahrfehler allein genügt nicht ohne Weiteres. Die Rechtsprechung und die Fahrerlaubnispraxis setzen die relative Fahruntüchtigkeit regelmäßig bei einem Blutalkoholwert zwischen etwa 0,3 und unter 1,1 Promille in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler an.
Wann Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB vorliegt
§ 316 StGB ist der zentrale Straftatbestand für Fahrten im fahruntüchtigen Zustand. Er gilt nicht nur für Autos. Erfasst wird das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr, wenn die Person wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht mehr sicher fahren kann.
Relative Fahruntüchtigkeit verlangt weitere Beweisanzeichen
Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen ungefähr 0,3 und unter 1,1 Promille muss die Fahruntüchtigkeit anhand zusätzlicher Umstände festgestellt werden. Neben der Fahrweise können auch Verhalten, Sprache, Gleichgewichtsstörungen und Wahrnehmungsfehler eine Bewertung stützen. Nicht jede körperliche Auffälligkeit beweist jedoch, dass die Person während der Fahrt nicht mehr sicher fahren konnte.
Ob Alkohol am Steuer als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt wird, kann deshalb von Einzelheiten abhängen, die zunächst nebensächlich wirken. Polizeiliche Beobachtungen, Videoaufnahmen, Zeugenaussagen, Unfallspuren, der Zeitpunkt des letzten Getränks und das Ergebnis der Blutuntersuchung können die spätere Einordnung erheblich beeinflussen.
Eine Blutalkoholkonzentration von beispielsweise 0,45 Promille kann ohne Auffälligkeiten unterhalb der allgemeinen 0,5-Promille-Grenze bleiben. Führt derselbe Wert nachweislich zu Schlangenlinien oder einem alkoholbedingten Unfall, kann dennoch eine Straftat vorliegen.

Ab 1,1 Promille besteht absolute Fahruntüchtigkeit
Bei Führern von Kraftfahrzeugen gilt ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit. Die Strafverfolgungsbehörden müssen dann keine zusätzlichen Fahrfehler nachweisen. Selbst eine äußerlich unauffällige Fahrt kann den Tatbestand des § 316 StGB erfüllen. Das gilt auch dann, wenn nur eine kurze Strecke gefahren wurde und es zu keinem Unfall kam.
Entscheidend ist das Führen des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum. Dazu gehören nicht nur öffentliche Straßen, sondern auch Parkplätze, Tankstellengelände oder andere Flächen, die einem nicht näher begrenzten Personenkreis tatsächlich zur Nutzung offenstehen können. Ob ein Privatgelände zum öffentlichen Verkehrsraum zählt, richtet sich nach seiner tatsächlichen Zugänglichkeit und Nutzung.
Geldstrafe und Freiheitsstrafe werden individuell festgesetzt
§ 316 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar. Fahrlässigkeit liegt häufig vor, wenn die betroffene Person ihre Fahruntüchtigkeit nicht erkannt hat, sie bei pflichtgemäßer Prüfung aber hätte erkennen können.
Für eine strafrechtliche Geldstrafe gibt es keinen festen Eurobetrag wie im Bußgeldkatalog. Sie wird in Tagessätzen ausgesprochen. Die Zahl der Tagessätze richtet sich vor allem nach der Schuld und den Tatumständen. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes orientiert sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Dadurch kann dieselbe Zahl an Tagessätzen bei unterschiedlichen Einkommen zu deutlich verschiedenen Gesamtbeträgen führen.
Eine Verurteilung wird im Bundeszentralregister erfasst. Ob sie später in einem privaten Führungszeugnis erscheint, hängt unter anderem von der Strafhöhe und möglichen weiteren Eintragungen ab. Unabhängig davon kann sie im Fahreignungsregister gespeichert und bei erneuten Verkehrsverstößen berücksichtigt werden. Einen weiter gefassten Überblick bietet Verkehrsstrafrecht: Folgen und Verteidigungsfragen.
Wann eine Gefährdung des Straßenverkehrs hinzukommt
Nicht jede Trunkenheitsfahrt erfüllt § 315c StGB. Die Vorschrift verlangt über die Fahruntüchtigkeit hinaus eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von erheblichem Wert. Die Situation muss so kritisch geworden sein, dass der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhing.
§ 315c StGB setzt eine konkrete Gefahr voraus
Eine bloß abstrakte Gefährlichkeit genügt nicht. Wer mit 1,2 Promille fährt, ohne dass eine andere Person oder eine wertvolle fremde Sache konkret gefährdet wird, kann sich nach § 316 StGB strafbar machen. Kommt es dagegen beinahe zu einem Zusammenstoß, muss ein Fußgänger zur Seite springen oder kann eine Kollision nur durch eine Notbremsung verhindert werden, kann § 315c StGB erfüllt sein.
Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Wird die Gefahr fahrlässig verursacht oder werden sowohl die Trunkenheitsfahrt als auch die Gefahr fahrlässig verwirklicht, beträgt der Strafrahmen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Ein Sachschaden ist für die Vollendung nicht zwingend erforderlich. Umgekehrt führt nicht jeder leichte Parkrempler automatisch zu einer Verurteilung nach § 315c StGB. Es kommt darauf an, ob eine konkrete Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut bestand und welchen Wert die gefährdete fremde Sache hatte.
Verletzte oder getötete Personen verschärfen die Lage erheblich
Wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht und dabei einen Menschen verletzt, kann sich zusätzlich wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB strafbar machen. Dafür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Stirbt ein Mensch, kommt fahrlässige Tötung nach § 222 StGB mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Betracht.
Mehrere verwirklichte Straftatbestände werden bei der Strafzumessung gemeinsam bewertet. Eine hohe Alkoholisierung, besonders riskante Fahrweise, frühere einschlägige Verurteilungen, schwere Unfallfolgen oder eine anschließende Flucht vom Unfallort können das Ergebnis verschärfen.
Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig vom „Führerscheinentzug“ gesprochen, obwohl lediglich ein Fahrverbot gemeint ist. Rechtlich handelt es sich um zwei verschiedene Folgen. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob nach Ablauf eines Zeitraums wieder gefahren werden darf oder ein vollständiges Neuerteilungsverfahren notwendig ist.
Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen
Das Fahrverbot nach § 25 StVG wird vor allem bei Ordnungswidrigkeiten verhängt. Bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze ist es regelmäßig anzuordnen. Während des Fahrverbots muss der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben werden. Nach Ablauf wird das Dokument zurückgegeben; eine neue Fahrerlaubnis muss nicht beantragt werden.
Auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung kann das Gericht nach § 44 StGB ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten anordnen. Bei einer festgestellten Trunkenheitsfahrt ist allerdings häufig nicht das befristete Fahrverbot, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis das zentrale Problem.
Die Entziehung lässt die Fahrerlaubnis erlöschen
Nach § 69 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die verurteilte Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs nimmt das Gesetz diese Ungeeignetheit regelmäßig an. Mit Rechtskraft der Entscheidung erlischt die Fahrerlaubnis; ein deutscher Führerschein wird eingezogen.
Gleichzeitig bestimmt das Gericht eine Sperre für die Neuerteilung. Sie beträgt grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre. In besonders schweren Fällen kann eine Sperre auf Dauer angeordnet werden. Nach ihrem Ablauf entsteht die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu. Sie muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden, die anschließend die Fahreignung prüft.
Wer trotz Fahrverbots oder nach einer Fahrerlaubnisentziehung ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine neue Straftat nach § 21 StVG. Dafür drohen wiederum Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag Fahren ohne Fahrerlaubnis: Rechtsfolgen und Bußgelder.
Eine vorläufige Entziehung ist schon während des Verfahrens möglich
Der Führerschein kann bereits lange vor einem rechtskräftigen Urteil vorläufig entzogen werden. Nach § 111a StPO darf ein Richter die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie später nach § 69 StGB endgültig entzogen wird. Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird bei der späteren Sperrfrist berücksichtigt.
Damit kann die berufliche und private Mobilität bereits unmittelbar nach dem Vorfall eingeschränkt sein. Das eigentliche Strafverfahren läuft währenddessen weiter.

Welche Regeln für Fahrräder und E-Scooter gelten
Die strafrechtlichen Alkoholvorschriften beschränken sich nicht auf Autos. § 316 StGB spricht allgemein vom Führen eines Fahrzeugs. Deshalb können auch alkoholisierte Radfahrer strafrechtlich verfolgt werden.
Bei Fahrrädern liegt die absolute Grenze bei 1,6 Promille
Für Fahrräder wird absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille angenommen. Eine Verurteilung nach § 316 StGB ist dann auch ohne dokumentierte Schlangenlinien oder einen Unfall möglich. Unterhalb dieser Grenze kann eine Strafbarkeit entstehen, wenn deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen.
Eine Fahrradfahrt mit mindestens 1,6 Promille kann zudem Auswirkungen auf eine vorhandene Kraftfahrzeug-Fahrerlaubnis haben. § 13 FeV knüpft die MPU-Anordnung bei diesem Wert an das Führen eines Fahrzeugs und nicht ausschließlich an das Führen eines Kraftfahrzeugs. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass deshalb auch eine erheblich alkoholisierte Fahrradfahrt Eignungszweifel auslösen kann.
E-Scooter gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge
Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter sind nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung Kraftfahrzeuge. Daher gilt auch hier die 0,5-Promille-Grenze des § 24a StVG. Für die strafrechtliche Fahruntüchtigkeit werden grundsätzlich die für Kraftfahrzeuge maßgeblichen Regeln herangezogen. Eine Fahrt mit dem E-Scooter nach einer Feier ist rechtlich deshalb nicht mit einem gewöhnlichen Fußweg vergleichbar.
Bei der Entziehung einer Pkw-Fahrerlaubnis kann das konkrete Gefährdungspotenzial der E-Scooter-Fahrt im Einzelfall berücksichtigt werden. Dennoch darf nicht davon ausgegangen werden, dass geringe Geschwindigkeit oder eine kurze Strecke automatisch vor einem Strafverfahren schützt.
Wann eine MPU nach einer Alkoholfahrt droht
Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist keine zusätzliche Strafe. Sie dient der Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung, ob künftig zuverlässig zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs getrennt werden kann.
Ab 1,6 Promille ist die MPU regelmäßig anzuordnen
Nach § 13 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten insbesondere anzuordnen, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Eine MPU kommt außerdem bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss sowie bei Tatsachen in Betracht, die Alkoholmissbrauch vermuten lassen.
Die Untersuchung beschränkt sich nicht auf medizinische Laborwerte. Geprüft wird unter anderem, ob das frühere Trink- und Fahrverhalten nachvollziehbar aufgearbeitet wurde und ob eine stabile Veränderung erkennbar ist. Je nach Vorgeschichte können Abstinenznachweise oder ein kontrollierter Umgang mit Alkohol maßgeblich werden.
Wird ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich auf fehlende Fahreignung schließen. Die Neuerteilung kann dann abgelehnt oder eine noch bestehende Fahrerlaubnis entzogen werden.
Eine MPU kann auch unterhalb von 1,6 Promille verlangt werden
Eine einmalige Trunkenheitsfahrt unterhalb von 1,6 Promille führt nicht in jedem Fall automatisch zur MPU. Zusätzliche Tatsachen können die Anordnung jedoch rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine einmalige Kraftfahrzeugfahrt mit mindestens 1,1, aber weniger als 1,6 Promille ohne festgestellte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auf eine ungewöhnliche Alkoholgewöhnung hindeuten und eine MPU-Anordnung tragen kann.
Auch frühere Alkoholverstöße, Hinweise auf Alkoholmissbrauch oder weitere Erkenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde können ausschlaggebend sein. Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde erfüllen dabei unterschiedliche Aufgaben: Das Gericht entscheidet über die Tat und die strafrechtlichen Folgen, während die Behörde die künftige Fahreignung prüft.
Was bei einer Polizeikontrolle und im Verfahren geschieht
Nach einer auffälligen Fahrweise oder einem Unfall dokumentiert die Polizei regelmäßig Geruch, Sprache, Bewegungen, Reaktionen und die Fahrweise. Solche Beobachtungen können später besonders wichtig sein, wenn der gemessene Wert unter 1,1 Promille liegt und relative Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden soll.
Atemalkohol und Blutprobe erfüllen unterschiedliche Zwecke
Ein Atemalkoholtest kann erste Hinweise auf die Alkoholisierung liefern. Für eine Ahndung nach § 24a StVG kann eine verwertbare Atemalkoholmessung mit einem zugelassenen Messgerät maßgeblich sein. Bei Verdacht auf eine Straftat wird regelmäßig eine Blutprobe benötigt, weil die Blutalkoholkonzentration für die strafrechtliche Bewertung entscheidend ist.
§ 81a StPO erlaubt die Entnahme einer Blutprobe auch ohne Einwilligung, sofern der Eingriff fachgerecht erfolgt und kein gesundheitlicher Nachteil zu erwarten ist. Bei den ausdrücklich genannten Alkohol- und Verkehrsdelikten ist keine vorherige richterliche Anordnung erforderlich, wenn konkrete Tatsachen den entsprechenden Verdacht begründen.
Beschuldigte müssen sich nicht selbst durch Angaben zum Trinkbeginn, zur Getränkemenge oder zum letzten Getränk belasten. Personalien müssen angegeben werden; zur Sache besteht ein Schweigerecht. Medizinisch notwendige Informationen sollten von taktischen Angaben zum Tatvorwurf getrennt werden.
Bußgeldverfahren und Strafverfahren folgen unterschiedlichen Regeln
Bei einem reinen Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze wird regelmäßig ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ob dies sinnvoll ist, hängt etwa von Messung, Verfahrensablauf und möglichen Formfehlern ab. Ergänzende Informationen enthält Wann lohnt sich der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?.
Bei Verdacht auf § 316 oder § 315c StGB läuft ein Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft kann beim Gericht einen Strafbefehl beantragen oder Anklage erheben. Auch gegen einen Strafbefehl beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung. Ohne fristgerechten Einspruch wird er rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.
Weitere finanzielle und persönliche Folgen
Die Sanktion aus Bußgeld- oder Strafverfahren ist häufig nur ein Teil der Gesamtbelastung. Hinzukommen Verfahrenskosten, Gebühren für die Neuerteilung, mögliche MPU-Kosten, Mobilitätskosten und Folgen eines Unfalls.
Versicherungsschutz bedeutet nicht, dass die Fahrt folgenlos bleibt
Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert berechtigte Ansprüche geschädigter Dritter grundsätzlich auch bei einer Alkoholfahrt. Gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Fahrer kann sie jedoch unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen Rückgriff nehmen. Bei einer entsprechenden Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich auf bis zu 5.000 Euro begrenzt.
In der Kaskoversicherung kann eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens zu einer anteiligen Kürzung der Versicherungsleistung führen. Wie stark gekürzt wird, hängt von der Schwere des Verschuldens und den Vertragsbedingungen ab. Bei besonders schwerer Alkoholisierung kann im Einzelfall auch eine vollständige Leistungskürzung im Raum stehen.
Berufliche Folgen sind vor allem für Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter, Zusteller und andere Beschäftigte möglich, die dauerhaft auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind. Ob eine Kündigung wirksam wäre, lässt sich nicht allein aus dem Führerscheinverlust ableiten. Maßgeblich sind Tätigkeit, Dauer des Ausfalls, Möglichkeiten einer anderen Beschäftigung und die Umstände der Tat.
Fazit: Schon geringe Alkoholwerte können ein Strafverfahren auslösen
Die rechtlichen Folgen einer Alkoholfahrt lassen sich nicht allein anhand der 0,5-Promille-Grenze bestimmen. Diese Grenze kennzeichnet vor allem den Beginn der allgemeinen Ordnungswidrigkeit für Kraftfahrzeugführer, wenn keine zusätzlichen Ausfallerscheinungen oder Gefahren vorliegen. Beim ersten Verstoß drohen regelmäßig 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Wiederholungen führen zu höheren Geldbußen und längeren Fahrverboten.
Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt bereits unterhalb dieses Wertes ein Alkoholverbot. Neben 250 Euro und einem Punkt können ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre folgen. Bei weiteren schwerwiegenden Verstößen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Besonders wichtig ist die relative Fahruntüchtigkeit. Schon ab ungefähr 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Fahrfehler oder andere Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ab 1,1 Promille gilt eine Person beim Führen eines Kraftfahrzeugs als absolut fahruntüchtig. Ein Unfall oder eine unsichere Fahrweise muss dann für § 316 StGB nicht mehr nachgewiesen werden.
§ 316 StGB ermöglicht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Entsteht zusätzlich eine konkrete Gefahr für andere Menschen oder bedeutende fremde Sachwerte, kann § 315c StGB mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren eingreifen. Verletzte oder getötete Unfallopfer führen häufig zu weiteren Straftatbeständen und einer erheblich strengeren Gesamtbewertung.
In vielen Strafverfahren ist die Entziehung der Fahrerlaubnis einschneidender als die eigentliche Geldstrafe. Die Fahrerlaubnis erlischt, eine Sperrfrist wird angeordnet und nach deren Ablauf muss eine Neuerteilung beantragt werden. Ab 1,6 Promille ist regelmäßig eine MPU erforderlich; unter besonderen Umständen kann sie auch bei niedrigeren Werten verlangt werden.
Eine sichere Menge Alkohol vor einer Fahrt gibt es rechtlich nicht. Körpergewicht, Trinkdauer, Nahrungsaufnahme und Alkoholgewöhnung erlauben keine verlässliche eigene Berechnung der Fahrtüchtigkeit. Gerade weil eine Straftat schon deutlich unter 0,5 Promille möglich ist, bleibt die klare Trennung von Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs die einzige rechtlich verlässliche Konsequenz.


