§ 24c StVG – Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
§ 24c des Gesetzes StVG regelt „Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
- 1.
- ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
- 2.
- die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 24c Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 26 StVG Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
- § 26a StVG Bußgeldkatalog
- § 28 StVG Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
- § 28a StVG Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
- § 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
- § 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren
- Anlage 12 FeV (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
- Anlage 13 FeV (zu § 40)Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 13 FeV Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
- § 13a FeV Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
- § 36 FeV Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 46 OWiG Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 124 Paragrafen des StVG auf. Zur Übersicht des StVG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StVG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310,.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

