Grundsicherungsgeld: Anspruch, Regelsätze und Verfahren

20 Minuten Lesezeit

Kurz gesagt: Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt bei 563 Euro im Monat, für Partner bei je 506 Euro, für Kinder je nach Alter bei 357, 390 oder 471 Euro. Dazu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung. Anspruch hat, wer zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze liegt, mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Sie sichert das Existenzminimum von Menschen, die erwerbsfähig sind, aber ihren Bedarf nicht selbst decken können. Zum 1. Juli 2026 hat das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Leistung umgestaltet und umbenannt: Aus dem Bürgergeld wurde das Grundsicherungsgeld. Was sich dabei im Einzelnen verschoben hat, behandelt unser Beitrag Neue Grundsicherung 2026 statt Bürgergeld. Dieser Text erklärt, wie die Leistung heute funktioniert.

Wer Anspruch hat

§ 7 Abs. 1 SGB II nennt vier Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen:

  • Alter: mindestens 15 Jahre, noch nicht die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
  • Erwerbsfähigkeit: nach § 8 SGB II ist erwerbsfähig, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann – nicht, wer tatsächlich Arbeit findet.
  • Hilfebedürftigkeit: nach § 9 SGB II kann der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen, Vermögen oder mit Hilfe anderer gedeckt werden.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Wer selbst nicht erwerbsfähig ist, aber mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ebenfalls Grundsicherungsgeld. Die frühere gesonderte Leistung namens Sozialgeld gibt es seit der Reform nicht mehr. Wer dagegen dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder die Altersgrenze überschritten hat, fällt in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch – ein anderes System mit anderem Träger.

Die Regelbedarfe im Jahr 2026

Der Regelbedarf deckt Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom sowie Teilhabe am kulturellen Leben ab. Nicht enthalten sind Wohnkosten und Heizung, die gesondert übernommen werden. § 20 SGB II verweist für die Höhe auf sechs Regelbedarfsstufen. Sie sind gegenüber 2025 unverändert geblieben:

Siehe auch  Arzneimittelverschreibungsverordnung erklärt
StufeWerMonatlich 2026
1Alleinstehende und Alleinerziehende563 €
2Erwachsene Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je Person506 €
3Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern, Erwachsene in Einrichtungen451 €
4Jugendliche von 14 bis 17 Jahren471 €
5Kinder von 6 bis 13 Jahren390 €
6Kinder von 0 bis 5 Jahren357 €

Über den Regelbedarf hinaus kennt § 21 SGB II Mehrbedarfe: für Alleinerziehende, für Schwangere ab der zwölften Woche, für Menschen mit Behinderung in bestimmten Maßnahmen und für einen medizinisch begründeten kostenaufwendigen Ernährungsbedarf. Diese Beträge werden zusätzlich gezahlt und müssen gesondert geltend gemacht werden – das Jobcenter prüft sie nicht von sich aus.

Unterkunft und Heizung

§ 22 SGB II übernimmt die tatsächlichen Aufwendungen für Wohnung und Heizung, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, bestimmt sich nach den örtlichen Verhältnissen; die Kommunen legen dafür Mietobergrenzen fest, die je nach Haushaltsgröße und Wohnort stark auseinandergehen.

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit: Die Wohnkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, auch wenn die Wohnung eigentlich zu teuer ist. Diese Karenzzeit hat die Reform beibehalten. Neu ist eine absolute Obergrenze: Aufwendungen, die mehr als das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Kosten betragen, werden nicht mehr anerkannt – auch nicht im ersten Jahr.

Nach Ablauf der Karenzzeit muss eine zu teure Wohnung gewechselt oder die Differenz aus dem Regelbedarf bestritten werden. Das Jobcenter muss dazu allerdings konkret zur Kostensenkung auffordern und darlegen, dass günstiger Wohnraum tatsächlich verfügbar ist. Ohne diese Aufforderung bleibt es bei der Übernahme der vollen Kosten.

Einkommen und Vermögen

Eigenes Einkommen mindert den Anspruch, aber nicht Euro für Euro. § 11b SGB II sieht gestaffelte Freibeträge auf Erwerbseinkommen vor, sodass Arbeit sich gegenüber reinem Leistungsbezug lohnt. Abgesetzt werden außerdem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, notwendige Versicherungen und Werbungskosten.

Beim Vermögen hat die Reform die bisherige Karenzzeit abgeschafft und durch altersabhängige Freibeträge ersetzt. § 12 Abs. 2 SGB II staffelt sie so:

AlterFreibetrag
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 €
ab dem 31. Lebensjahr10.000 €
ab dem 41. Lebensjahr12.500 €
ab dem 51. Lebensjahr20.000 €
Siehe auch  Strafen für Sozialbetrug

Freibeträge, die eine Person in der Bedarfsgemeinschaft nicht ausschöpft, werden auf die anderen übertragen. Unabhängig davon bleiben nach § 12 Abs. 1 SGB II außer Betracht: angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft, geförderte Altersvorsorge sowie ein selbst genutztes Hausgrundstück bis 140 Quadratmeter beziehungsweise eine Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter. Bei mehr als vier Bewohnern erhöht sich diese Fläche um 20 Quadratmeter je weiterer Person.

Pflichten und Leistungsminderungen

Dem Anspruch stehen Mitwirkungspflichten gegenüber. Grundlage ist der Kooperationsplan nach § 15 SGB II, der gemeinsam mit dem Jobcenter erstellt wird. Die Reform hat den Vermittlungsvorrang wiederhergestellt: Nach § 3a SGB II wird zunächst geprüft, ob eine unmittelbare Vermittlung in Arbeit möglich ist, bevor längerfristige Qualifizierungen in Betracht kommen.

Wer Pflichten verletzt, muss mit einer Kürzung rechnen. § 31a Abs. 1 SGB II sieht eine Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs vor, der Minderungszeitraum beträgt nach § 31b Abs. 2 SGB II drei Monate. Bei wiederholten Meldeversäumnissen greift § 32 SGB II mit ebenfalls 30 Prozent, dann aber für einen Monat.

Mehrere Punkte begrenzen das, und sie werden in der öffentlichen Diskussion oft übersehen:

  • Minderungen sind insgesamt auf 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt, auch wenn mehrere Verstöße zusammentreffen (§ 31a Abs. 4 Satz 1).
  • Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Minderung nicht verringert werden (§ 31a Abs. 4 Satz 2).
  • Ergäbe sich rechnerisch kein Anspruch mehr, wird ein Euro monatlich bewilligt (§ 31a Abs. 4 Satz 3) – das erhält den Krankenversicherungsschutz.
  • Eine Minderung unterbleibt, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (§ 31a Abs. 3).
  • Die Minderung ist aufzuheben, sobald die Pflicht erfüllt oder ernsthaft und nachhaltig Bereitschaft dazu erklärt wird (§ 31a Abs. 1 Satz 2).
  • Die Feststellung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab der Pflichtverletzung zulässig (§ 31b Abs. 1 Satz 3).

Der weitestgehende Fall steht in § 31a Abs. 7 SGB II: Der Leistungsanspruch entfällt in Höhe des Regelbedarfs, wenn eine zumutbare Arbeit nicht aufgenommen wird. Die Vorschrift setzt aber voraus, dass die Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich ist und willentlich verweigert wird. Die Wohnkosten werden in diesem Fall weitergezahlt, dann allerdings direkt an den Vermieter. Auch hier gelten die Härtefallregel und die Möglichkeit, die Minderung durch Erfüllung der Pflicht zu beenden.

Siehe auch  Patientenverfügung im Krankenhaus: Wer bei lebenswichtigen Behandlungen entscheidet

Antrag, Bewilligung und Rechtsmittel

Leistungen gibt es nur auf Antrag (§ 37 SGB II). Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde – aber keinen Tag weiter. Wer Mitte des Monats den Arbeitsplatz verliert und erst im Folgemonat zum Jobcenter geht, verliert den ganzen ersten Monat. Ein formloser Antrag genügt zunächst; die Formulare können nachgereicht werden.

Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate (§ 41 SGB II). Änderungen in den Verhältnissen – neue Arbeit, Umzug, Zuzug in die Bedarfsgemeinschaft, Erbschaft – sind unverzüglich mitzuteilen. Wer das versäumt, muss überzahlte Beträge erstatten.

Gegen jeden Bescheid steht der Widerspruch offen, und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 SGG). Bekanntgabe bedeutet bei einem zugesandten Bescheid: drei Tage nach Aufgabe zur Post. Hilft das Jobcenter dem Widerspruch nicht ab, kann binnen eines weiteren Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden (§ 87 SGG). Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).

Ein Widerspruch hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, soweit es um Leistungsminderungen geht – § 39 SGB II erklärt diese Bescheide für sofort vollziehbar. Wer die Kürzung nicht hinnehmen will, muss daher zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen.

Rechtsgrundlagen im Überblick

  • § 3a SGB II – Vorrang der Vermittlung
  • §§ 7 bis 9 SGB II – Leistungsberechtigte, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit
  • §§ 11 bis 11b SGB II – Berücksichtigung von Einkommen und Absetzbeträge
  • § 12 SGB II – Vermögen und altersabhängige Freibeträge
  • § 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan
  • §§ 19 bis 22 SGB II – Grundsicherungsgeld, Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung
  • §§ 31 bis 32 SGB II – Pflichtverletzungen, Rechtsfolgen, Meldeversäumnisse
  • §§ 37, 39, 41 SGB II – Antrag, sofortige Vollziehbarkeit, Bewilligungszeitraum
  • §§ 84, 87, 183 SGG – Widerspruch, Klage, Gerichtskostenfreiheit

Dieser Beitrag gibt die allgemeine Rechtslage wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Kostenlose Hilfe bieten die Sozialverbände, die Verbraucherzentralen und – für das gerichtliche Verfahren – die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Wie sich die Leistung seit 2005 entwickelt hat – vom Arbeitslosengeld II über das Bürgergeld zum heutigen Namen –, zeichnet unser Beitrag Von Hartz IV zum Grundsicherungsgeld nach. Weitere Themen finden Sie in unserer Rubrik Sozialrecht.

Teile den Artikel
Follow:
Hinter Rechtstipps.net steht Thomas Petzold (Erwaehnung). Die Beiträge entstehen auf Basis der jeweils geltenden Gesetzestexte, veröffentlichter Gerichtsentscheidungen und amtlicher Quellen; jeder Artikel nennt die Paragrafen, auf die er sich stützt, und wird bei Gesetzesänderungen überarbeitet. Rechtstipps.net erklärt Rechtslagen allgemeinverständlich und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Keine Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert