Kurz gesagt: Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt für ein Kind 486 Euro (0 bis 5 Jahre), 558 Euro (6 bis 11 Jahre) und 653 Euro (12 bis 17 Jahre) im Monat. Das ist der Bedarf, nicht der Zahlbetrag: Vom Bedarf minderjähriger Kinder wird das halbe Kindergeld abgezogen, also 129,50 Euro. In der ersten Einkommensgruppe bleiben damit 356,50, 428,50 und 523,50 Euro zu zahlen. Der Selbstbehalt des zahlenden Elternteils liegt unverändert bei 1.450 Euro, wenn er erwerbstätig ist, sonst bei 1.200 Euro.
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie ist eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die alle Oberlandesgerichte in Deutschland übernommen haben und die Familiengerichte ihren Entscheidungen zugrunde legen. Verbindlich ist nur, was in ihr den gesetzlichen Mindestunterhalt abbildet: Dessen Höhe ergibt sich aus § 1612a BGB in Verbindung mit der Mindestunterhaltsverordnung. Alles darüber – die Staffelung nach Einkommen, die Selbstbehalte, die Bedarfskontrollbeträge – ist eine Rechenhilfe, von der ein Gericht im Einzelfall abweichen kann und bei besonderen Umständen auch abweicht.
Die Bedarfssätze ab 1. Januar 2026
Zum 1. Januar 2026 sind die Sätze in allen drei Altersstufen um jeweils vier Euro gestiegen. Die Tabelle ist in fünfzehn Einkommensgruppen unterteilt. Gruppe 1 entspricht dem Mindestunterhalt (100 Prozent), die weiteren Gruppen steigen in festen Prozentschritten an.
| Gruppe | Bereinigtes Nettoeinkommen | Prozent | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ab 18 Jahren |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 € | 100 | 486 € | 558 € | 653 € | 698 € |
| 2 | 2.101–2.500 € | 105 | 511 € | 586 € | 686 € | 733 € |
| 3 | 2.501–2.900 € | 110 | 535 € | 614 € | 719 € | 768 € |
| 4 | 2.901–3.300 € | 115 | 559 € | 642 € | 751 € | 803 € |
| 5 | 3.301–3.700 € | 120 | 584 € | 670 € | 784 € | 838 € |
| 6 | 3.701–4.100 € | 128 | 623 € | 715 € | 836 € | 894 € |
| 7 | 4.101–4.500 € | 136 | 661 € | 759 € | 889 € | 950 € |
| 8 | 4.501–4.900 € | 144 | 700 € | 804 € | 941 € | 1.006 € |
| 9 | 4.901–5.300 € | 152 | 739 € | 849 € | 993 € | 1.061 € |
| 10 | 5.301–5.700 € | 160 | 778 € | 893 € | 1.045 € | 1.117 € |
| 11 | 5.701–6.400 € | 168 | 817 € | 938 € | 1.098 € | 1.173 € |
| 12 | 6.401–7.200 € | 176 | 856 € | 983 € | 1.150 € | 1.229 € |
| 13 | 7.201–8.200 € | 184 | 895 € | 1.027 € | 1.202 € | 1.285 € |
| 14 | 8.201–9.700 € | 192 | 934 € | 1.072 € | 1.254 € | 1.341 € |
| 15 | 9.701–11.200 € | 200 | 972 € | 1.116 € | 1.306 € | 1.396 € |
Die Spalte „ab 18 Jahren“ gilt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben. Ihr Bedarf beträgt 125 Prozent des Satzes der zweiten Altersstufe. Wer über einem Nettoeinkommen von 11.200 Euro liegt, fällt aus der Tabelle heraus – dann wird der Bedarf im Einzelfall nach den konkreten Lebensverhältnissen bestimmt.
Die Sätze der Tabelle sind auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten, typischerweise zwei Kinder. Wer für mehr Personen aufkommt, wird in eine niedrigere Gruppe eingestuft, wer für weniger aufkommt, in eine höhere.

Vom Bedarf zum Zahlbetrag: die Kindergeldanrechnung
Die Beträge der Tabelle sind Bedarfssätze. Was tatsächlich überwiesen wird, ist niedriger, weil das Kindergeld gegengerechnet wird. § 1612b BGB ordnet an: Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet, bei volljährigen in voller Höhe.
Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 259 Euro je Kind, vier Euro mehr als im Vorjahr. Die Hälfte davon sind 129,50 Euro. Für die erste Einkommensgruppe ergeben sich damit folgende Zahlbeträge:
| Altersstufe | Bedarf | abzüglich Kindergeld | Zahlbetrag |
|---|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 486 € | 129,50 € | 356,50 € |
| 6–11 Jahre | 558 € | 129,50 € | 428,50 € |
| 12–17 Jahre | 653 € | 129,50 € | 523,50 € |
| volljährig im Elternhaushalt | 698 € | 259 € | 439 € |
Die hälftige Anrechnung bei Minderjährigen hat einen Grund: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Beide Eltern tragen also bei, und deshalb wird auch das Kindergeld zwischen ihnen geteilt. Beim volljährigen Kind entfällt dieser Betreuungsanteil, es haften beide Eltern in Geld – und das Kindergeld steht in voller Höhe dem Kind zu.
Der Selbstbehalt: was dem Zahlenden bleiben muss
Unterhalt schuldet nur, wer leistungsfähig ist. § 1603 Abs. 1 BGB nimmt denjenigen aus, der bei Zahlung seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. Die Düsseldorfer Tabelle beziffert diese Grenze. Die Werte sind zum 1. Januar 2026 unverändert geblieben:
| Gegenüber | erwerbstätig | nicht erwerbstätig |
|---|---|---|
| minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen | 1.450 € | 1.200 € |
| sonstigen volljährigen Kindern | 1.750 € | |
| getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten | 1.600 € | 1.475 € |
Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine Verschärfung: § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet Eltern, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig mit dem Kind zu teilen. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht führt dazu, dass ein nicht ausgelasteter Elternteil sich so behandeln lassen muss, als verdiene er, was er bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnte. Die Gerichte rechnen dann mit einem fiktiven Einkommen. Den privilegierten Volljährigen – unter 21, im Elternhaushalt, in allgemeiner Schulausbildung – stellt § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB den Minderjährigen gleich.
Neben dem Selbstbehalt steht der Bedarfskontrollbetrag. Er sorgt dafür, dass der Unterhaltspflichtige beim Aufstieg in eine höhere Einkommensgruppe nicht schlechter dasteht als der Berechtigte. Unterschreitet das verbleibende Einkommen den Kontrollbetrag seiner Gruppe, wird in die nächstniedrigere zurückgestuft.
Volljährige Kinder und Studierende
Mit der Volljährigkeit ändert sich die Rechtslage grundlegend. Das Kind kann den Unterhalt nun selbst einfordern, beide Eltern haften anteilig nach ihrem Einkommen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), und eigenes Einkommen des Kindes wird in voller Höhe angerechnet, nicht mehr nur teilweise.
Für Studierende mit eigenem Hausstand setzt die Tabelle einen Pauschalbedarf von 990 Euro monatlich an, darin enthalten 440 Euro für Warmmiete. Dieser Wert ist seit 2025 unverändert. Er gilt unabhängig vom Einkommen der Eltern, solange deren Verhältnisse nicht deutlich überdurchschnittlich sind.
Der Anspruch besteht für eine Ausbildung, nicht für beliebig viele. Nach ständiger Rechtsprechung schulden Eltern die Finanzierung einer Berufsausbildung, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht; ein Zweitstudium nur ausnahmsweise. Das Kind muss die Ausbildung zielstrebig betreiben und die Eltern über den Verlauf informieren – wer das über längere Zeit unterlässt, kann seinen Anspruch verlieren.

Welches Einkommen zählt
Maßgeblich ist nicht das Bruttogehalt und auch nicht der Betrag auf dem Kontoauszug, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Dafür wird vom Nettoverdienst abgezogen, was unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist: berufsbedingte Aufwendungen, die in der Praxis meist pauschal mit fünf Prozent angesetzt werden (mindestens 50, höchstens 150 Euro monatlich), Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens sowie berücksichtigungsfähige Schulden.
Zum Einkommen zählen umgekehrt auch Einkünfte, die auf der Gehaltsabrechnung nicht auftauchen: Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Steuererstattungen, geldwerte Vorteile wie ein privat nutzbarer Dienstwagen. Bei Angestellten wird üblicherweise das Einkommen der letzten zwölf Monate zugrunde gelegt, weil so Sonderzahlungen und schwankende Zuschläge erfasst werden.
Besonderheiten bei Selbstständigen
Bei Selbstständigen schwankt der Gewinn, deshalb wird ein längerer Zeitraum betrachtet: In der Regel zieht man die Ergebnisse der letzten drei Jahre heran und bildet daraus einen Durchschnitt, bei stark schwankenden Einkünften auch der letzten fünf. Grundlage sind Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen samt Steuerbescheiden.
Steuerrecht und Unterhaltsrecht rechnen dabei nicht gleich. Abschreibungen, die steuerlich den Gewinn mindern, führen unterhaltsrechtlich nicht automatisch zu weniger Einkommen – Absetzungen für Abnutzung werden häufig wieder hinzugerechnet, wenn ihnen kein tatsächlicher Wertverlust gegenübersteht. Privatentnahmen und über das Betriebliche hinausgehende Kosten prüfen die Gerichte kritisch. Wer als Selbstständiger seine Zahlen nicht nachvollziehbar belegt, riskiert, dass das Gericht schätzt – meist nicht zu seinen Gunsten.

Wenn sich die Tabelle ändert: was mit bestehenden Titeln passiert
Ein Unterhaltstitel passt sich nicht von selbst an. Entscheidend ist, wie er formuliert ist. Ist der Unterhalt dynamisch tituliert, also als Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, steigt der geschuldete Betrag mit jeder Anhebung automatisch mit – dann ist zum Jahreswechsel nichts zu veranlassen. Steht im Titel dagegen ein fester Eurobetrag, bleibt es bei diesem Betrag, bis der Titel abgeändert wird.
Ein statischer Titel kann über ein Abänderungsverfahren angepasst werden. Auch der Wechsel in die nächste Altersstufe wirkt nicht von allein: Bei dynamischen Titeln ist er eingeschlossen, bei statischen nicht. Wer Unterhalt zahlt und dessen Einkommen dauerhaft sinkt, sollte umgekehrt nicht eigenmächtig kürzen, sondern die Abänderung betreiben – eigenmächtige Kürzungen führen zu Rückständen, die vollstreckbar bleiben.
Kostenfrei beurkunden lassen sich Unterhaltsverpflichtungen beim Jugendamt (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Das ist der übliche Weg, wenn sich beide Seiten einig sind und nur ein vollstreckbarer Titel fehlt.
Rechtsgrundlagen im Überblick
- §§ 1601 ff. BGB – Unterhaltspflicht unter Verwandten in gerader Linie
- § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt und gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern
- § 1606 Abs. 3 BGB – anteilige Haftung der Eltern, Betreuungsunterhalt als gleichwertiger Beitrag
- § 1612a BGB – Mindestunterhalt und dynamische Titulierung
- § 1612b BGB – Anrechnung des Kindergeldes
- Mindestunterhaltsverordnung – beziffert den Mindestunterhalt der drei Altersstufen
- § 59 SGB VIII – Beurkundung durch das Jugendamt
Die amtliche Fassung der Tabelle samt Anmerkungen veröffentlicht das Oberlandesgericht Düsseldorf. Ergänzend gelten die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts, die in Einzelfragen voneinander abweichen – etwa bei der Behandlung von Wohnvorteilen oder Umgangskosten. Welches Oberlandesgericht zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz des Kindes.
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall Unterhalt geschuldet ist, hängt von Umständen ab, die eine Tabelle nicht abbildet – dafür ist anwaltlicher Rat der richtige Weg. Einen Überblick über die angrenzenden Themen bietet unsere Rubrik Familienrecht.


