Leinenpflicht und Maulkorbpflicht: Was in welchem Bundesland gilt

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Kurz gesagt: Eine bundesweite Leinenpflicht existiert nicht. Ob ein Hund angeleint werden muss, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes und zusätzlich nach der Satzung oder Verordnung der Gemeinde. Die Spannweite ist erheblich: Berlin ordnet in § 28 Absatz 1 HundeG eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde an, Bayern kennt überhaupt kein Landeshundegesetz und überlässt die Frage nach Art. 18 Absatz 1 LStVG den Gemeinden.

Tragende Normen: § 28 HundeG Berlin, § 2 Absatz 2 und § 11 Absatz 6 LHundG NRW, § 3 HundehV Brandenburg, § 6 GefHundG Sachsen, Art. 18 LStVG Bayern.

Praktische Konsequenz: Wer mit dem Hund über eine Landesgrenze fährt, wechselt die Rechtslage. Maßgeblich ist immer das Recht des Ortes, an dem der Hund gerade geführt wird – nicht das des Wohnsitzes.

Kaum ein Bereich des Alltagsrechts ist so zersplittert wie die Frage, wann ein Hund an die Leine gehört. Der Bund hat dazu nichts geregelt, und das ist kein Versehen: Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist Sache der Länder. Was daraus geworden ist, sind sechzehn eigenständige Regelungsmodelle, die sich in Systematik, Reichweite und Bußgeldrahmen deutlich unterscheiden. Der folgende Überblick stützt sich ausschließlich auf den geltenden Gesetzes- und Verordnungswortlaut der jeweiligen Länder.

Warum gibt es keine bundesweite Leinenpflicht?

Das Grundgesetz weist das allgemeine Gefahrenabwehrrecht den Ländern zu, und genau dort ist die Hundehaltung angesiedelt. Der Bund regelt lediglich Randbereiche, etwa die zivilrechtliche Haftung des Tierhalters in § 833 BGB oder die Einfuhr bestimmter Hunde.

Deshalb findet sich die Anleinpflicht entweder in einem eigenen Landeshundegesetz, in einer ordnungsbehördlichen Verordnung des Landes oder – wie in Bayern – gar nicht auf Landesebene, sondern erst in kommunalen Verordnungen. Eine Auskunft, die für ganz Deutschland gelten soll, ist deshalb fast immer falsch.

Auf welchen Ebenen wird die Leinenpflicht geregelt?

Drei Ebenen greifen ineinander. Die erste ist das Landesrecht, das den Rahmen setzt. Die zweite ist das kommunale Recht: Städte und Gemeinden dürfen strenger sein, und die Landesgesetze sagen das ausdrücklich – § 15 Absatz 2 LHundG NRW erklärt kommunale Regelungen für unberührt, § 3 Absatz 4 HundehV Brandenburg ebenso, und § 6 Absatz 4 Satz 2 GefHundG Sachsen verweist für weiterführende Regelungen auf die allgemeinen Polizeibehörden.

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Die dritte Ebene sind Naturschutz-, Wald- und Jagdvorschriften sowie einzelne Schutzgebietsverordnungen, die für bestimmte Flächen oder Zeiträume eigene Anleingebote enthalten können. Auch das Berliner Hundegesetz stellt in § 15 Absatz 4 klar, dass darüber hinausgehende Vorschriften unberührt bleiben. Für die Praxis heißt das: Das Landesgesetz ist die Untergrenze, nicht die abschließende Antwort.

Berlin: Leinenpflicht als Regel, Freilauf als Ausnahme

Berlin hat das strengste Modell. Nach § 28 Absatz 1 HundeG sind Hunde außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung an der Leine zu führen. Die Pflicht gilt für jeden Hund, unabhängig von Größe oder Rasse.

Befreit wird nur, wer nach § 29 Absatz 1 HundeG eine behördliche Sachkundebescheinigung besitzt und für dessen Hund kein Leinenzwang angeordnet ist; die Bescheinigung ist beim Führen ohne Leine mitzuführen. Die Befreiung greift allerdings nicht überall. In Treppenhäusern, Geschäften und Verwaltungsgebäuden, bei Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen sowie in Fußgängerzonen ist der Hund nach § 29 Absatz 4 HundeG stets an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen. In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, auf Waldflächen, auf Sport- und Campingplätzen und in Kleingartenkolonien gilt eine Höchstlänge von zwei Metern. Für Hunde, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gehalten wurden, sieht § 28 Absatz 2 HundeG eine Ausnahme vor. Assistenzhunde nimmt § 2 Absatz 3 HundeG von der Leinenpflicht aus.

Nordrhein-Westfalen: Was gilt ab 40 Zentimetern oder 20 Kilogramm?

Nordrhein-Westfalen kombiniert eine situationsbezogene mit einer größenbezogenen Pflicht. Nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW sind alle Hunde anzuleinen in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen, in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen, bei Versammlungen und Volksfesten sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Ausgenommen sind besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.

Hinzu kommt die Kategorie des großen Hundes. § 11 Absatz 1 LHundG NRW definiert ihn als Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreicht. Solche Hunde sind anzeigepflichtig, setzen nach § 11 Absatz 2 Sachkunde, Zuverlässigkeit, Mikrochip und Haftpflichtversicherung voraus und müssen nach § 11 Absatz 6 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint geführt werden. Außerhalb der Ortslage endet diese Pflicht.

Brandenburg und Sachsen: Pflichten nach Situation statt nach Hund

Brandenburg knüpft ausschließlich an die Situation an. § 3 Absatz 1 HundehV verlangt die Leine bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- und Campingplätzen, in umfriedeten öffentlich zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie auf Zuwegen, in Treppenhäusern und gemeinsam genutzten Räumen von Mehrfamilienhäusern. Eine Besonderheit enthält § 3 Absatz 3 HundehV: In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen – nicht nur ein als gefährlich eingestufter.

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Sachsen geht den umgekehrten Weg. Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden regelt allein diese Gruppe; für alle übrigen Hunde enthält es keine landesweite Anleinpflicht. Was dort gilt, entscheidet nach § 6 Absatz 4 Satz 2 GefHundG die kommunale Polizeiverordnung.

Wo gilt keine landesweite Leinenpflicht?

Bayern ist der deutlichste Fall. Ein Landeshundegesetz existiert nicht. Art. 18 Absatz 1 LStVG ermächtigt die Gemeinden lediglich, durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einzuschränken – und verlangt dabei ausdrücklich, dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen. Für andere Hunde gibt die Norm eine Verordnung nicht her. Ob in einer bayerischen Kommune eine Leinenpflicht besteht, lässt sich deshalb nur der jeweiligen Gemeindeverordnung entnehmen.

Niedersachsen verzichtet ebenfalls auf eine allgemeine Anleinpflicht im Landesgesetz, stellt dafür aber hohe Anforderungen an den Halter. § 3 Absatz 1 NHundG verlangt einen Sachkundenachweis mit theoretischer Prüfung vor Aufnahme der Haltung und praktischer Prüfung im ersten Jahr. Nach § 5 Satz 1 NHundG ist für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist, eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Eine Rasseliste kennt das Gesetz nicht; die Gefährlichkeit wird im Einzelfall festgestellt.

Wann ist ein Maulkorb vorgeschrieben?

Für Hunde ohne Gefährlichkeitsfeststellung ist der Maulkorb die Ausnahme; Brandenburg mit seiner Regelung für Verwaltungsgebäude und öffentliche Verkehrsmittel ist hier ein Sonderfall. Für gefährliche Hunde dagegen ist er in den geprüften Ländern der Normalfall.

§ 5 Absatz 2 LHundG NRW ordnet Leine und Maulkorb außerhalb des befriedeten Besitztums an, nimmt aber Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats von der Maulkorbpflicht aus. § 6 Absatz 1 GefHundG Sachsen verlangt beides außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. In Berlin gilt die Maulkorbpflicht nach § 20 Absatz 1 HundeG ab dem siebten Lebensmonat. Eine Befreiung ist möglich, aber voraussetzungsreich: In Nordrhein-Westfalen verlangt § 5 Absatz 3 LHundG NRW eine Verhaltensprüfung, und für die Bereiche des § 2 Absatz 2 und des § 11 Absatz 6 kann eine Befreiung von der Anleinpflicht überhaupt nicht erteilt werden.

Welche Hunde sind von der Anleinpflicht ausgenommen?

Die Ausnahmen sind schmal und an einen Zweck gebunden. § 17 LHundG NRW nimmt Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie Blindenführhunde weitgehend aus; für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde entfallen die Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

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Berlin befreit Assistenzhunde nach § 2 Absatz 3 HundeG von den Leinenvorschriften und erlaubt in § 28 Absatz 4 Satz 4 HundeG ausgebildeten und in Ausbildung befindlichen Jagdhunden, in den dort genannten Bereichen ohne Leine geführt zu werden, soweit dies zur waidgerechten Jagdausübung oder zur Ausbildung zum Jagdgebrauchshund erforderlich ist. Ein allgemeiner Freibrief für gut erzogene Hunde folgt daraus nicht.

Was kostet ein Verstoß gegen die Leinenpflicht?

Die Bußgeldrahmen der Länder liegen weit auseinander, und die veröffentlichten Kataloge der Kommunen bleiben in der Regel deutlich unter dem gesetzlichen Höchstmaß. Aussagekräftig ist deshalb der Rahmen, den das Gesetz selbst zieht.

§ 20 Absatz 1 Nummer 2 LHundG NRW erfasst das Nichtanleinen ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit, Nummer 18 zusätzlich das unangeleinte Führen eines großen Hundes; nach § 20 Absatz 3 LHundG NRW kann die Geldbuße bis zu 100.000 Euro betragen. In Bayern sieht Art. 37 Absatz 4 LStVG für das Halten eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro vor. Die konkrete Höhe bestimmt die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls.

Was bedeutet die Leinenpflicht für die Haftung nach einem Vorfall?

Ordnungsrecht und Haftungsrecht sind zwei getrennte Fragen. Wer die Leinenpflicht einhält, haftet trotzdem: § 833 BGB begründet für Tiere, die nicht der Erwerbstätigkeit dienen, eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Ein angeleinter Hund entlastet den Halter also nicht automatisch.

Umgekehrt wiegt ein Verstoß schwer. Wer den Hund entgegen einer geltenden Anleinpflicht frei laufen lässt, liefert im Streit über Schmerzensgeld und Tierarztkosten nach einem Beißvorfall den Beleg für die Pflichtverletzung gleich mit – und muss damit rechnen, dass ein Mitverschulden des Geschädigten kaum noch ins Gewicht fällt. Die Einzelheiten der Halterhaftung sind in der Kommentierung zu § 833 BGB dargestellt. Welche Schäden der Versicherer übernimmt und in welchen Ländern der Abschluss überhaupt vorgeschrieben ist, behandelt der Beitrag zur Hundehaftpflichtversicherung.

Wie lässt sich die Rechtslage vor Ort feststellen?

Drei Schritte führen zu einer belastbaren Auskunft. Zuerst das Landesgesetz oder die Landesverordnung im amtlichen Rechtsportal des Landes nachlesen – etwa im Landesrecht Nordrhein-Westfalen, in der Berliner Vorschriftendatenbank, in BRAVORS für Brandenburg oder in Bayern.Recht. Danach die Satzung oder ordnungsbehördliche Verordnung der eigenen Gemeinde prüfen, denn dort stehen die strengeren Regeln und die Hundeauslaufflächen.

Zuletzt lohnt ein Blick auf Schutzgebiets- und Waldvorschriften, wenn die üblichen Wege durch Naturschutzgebiete oder Wald führen. Wer den Hund in der Mietwohnung hält, sollte zusätzlich die mietvertraglichen Grenzen kennen; dazu informiert der Beitrag zum Hund in der Mietwohnung trotz Verbot.

Dieser Beitrag gibt den geprüften Stand der genannten Vorschriften wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Landesrecht und kommunale Verordnungen ändern sich; bei konkreten Vorfällen ist anwaltlicher Rat sinnvoll.

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Hinter Rechtstipps.net steht Thomas Petzold (Erwaehnung). Die Beiträge entstehen auf Basis der jeweils geltenden Gesetzestexte, veröffentlichter Gerichtsentscheidungen und amtlicher Quellen; jeder Artikel nennt die Paragrafen, auf die er sich stützt, und wird bei Gesetzesänderungen überarbeitet. Rechtstipps.net erklärt Rechtslagen allgemeinverständlich und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
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