Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Alle Vorschriften des FeV im amtlichen Wortlaut, Paragraf für Paragraf.
123Vorschriften
FeVAbkürzung
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.Stand
Paragrafen im Überblick
- § 1 Grundregel der Zulassung
- Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2)Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
- § 2 Eingeschränkte Zulassung
- Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4)Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
- § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
- Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6)Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
- § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
- Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 13a und 14)Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
- Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5)Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
- § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen
- Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)
- § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
- Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)Anforderungen an das Sehvermögen
- § 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
- § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
- § 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
- § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
- Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)Fahrerlaubnisprüfung
- Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4)Fahrerschulung ab 17 Jahre
- Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4)Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
- § 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
- Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
- Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 6)
- Anlage 8b (zu § 48a)
- Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
- Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
- Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
- § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
- Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
- § 10 Mindestalter
- Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27)Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
- § 11 Eignung
- Anlage 11 (zu § 31)Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
- § 12 Sehvermögen
- Anlage 12 (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
- § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
- Anlage 13 (zu § 40)Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
- § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
- Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
- Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
- § 15 Fahrerlaubnisprüfung
- Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
- Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
- § 16 Theoretische Prüfung
- Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2)Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
- § 17 Praktische Prüfung
- Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge
- § 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
- § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
- Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1)Format DIN A5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4
- § 19 Schulung in Erster Hilfe
- § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
- § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
- § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
- § 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
- § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
- § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
- § 24a Gültigkeit von Führerscheinen
- § 25 Ausfertigung des Führerscheins
- § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
- § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
- § 26 Dienstfahrerlaubnis
- § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
- § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
- § 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas
- § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen
- § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 32 Ausnahmen von der Probezeit
- § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
- § 35 Aufbauseminare
- § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 37 Teilnahmebescheinigung
- § 38 Verkehrspsychologische Beratung
- § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
- § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
- § 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
- § 42 Fahreignungsseminar
- § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
- § 43a Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar
- § 44 Teilnahmebescheinigung
- § 45 (weggefallen)
- § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
- § 47 Verfahrensregelungen
- § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- § 48a Voraussetzungen
- § 48b Evaluation
- § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
- § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
- § 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 53 (weggefallen)
- § 54 Sicherung gegen Missbrauch
- § 55 Aufzeichnung der Abrufe
- § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
- § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
- § 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister
- § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
- § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
- § 63 Vorzeitige Tilgung
- § 64 Identitätsnachweis
- § 65 Ärztliche Gutachter
- § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
- § 67 Sehteststelle
- § 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe
- § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
- § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
- § 71 Verkehrspsychologische Beratung
- § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
- § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
- § 72 Begutachtung
- § 73 Zuständigkeiten
- § 74 Ausnahmen
- § 75 Ordnungswidrigkeiten
- § 76 Übergangsrecht
- § 76a Besondere Anwendungsbestimmungen
- § 77 Verweis auf technische Regelwerke
- § 78 Inkrafttreten
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

