Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Alle Vorschriften des FeV im amtlichen Wortlaut, Paragraf für Paragraf.

123Vorschriften
FeVAbkürzung
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.Stand

Rechtsgebiete: Verkehrsrecht

Paragrafen im Überblick

  1. § 1 Grundregel der Zulassung
  2. Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2)Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
  3. § 2 Eingeschränkte Zulassung
  4. Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4)Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
  5. § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
  6. Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6)Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
  7. § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
  8. Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 13a und 14)Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
  9. Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5)Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
  10. § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen
  11. Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)
  12. § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
  13. Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)Anforderungen an das Sehvermögen
  14. § 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
  15. § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
  16. § 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
  17. § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
  18. Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)Fahrerlaubnisprüfung
  19. Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4)Fahrerschulung ab 17 Jahre
  20. Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4)Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
  21. § 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
  22. Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
  23. Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 6)
  24. Anlage 8b (zu § 48a)
  25. Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
  26. Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
  27. Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
  28. § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
  29. Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
  30. § 10 Mindestalter
  31. Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27)Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
  32. § 11 Eignung
  33. Anlage 11 (zu § 31)Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
  34. § 12 Sehvermögen
  35. Anlage 12 (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
  36. § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
  37. Anlage 13 (zu § 40)Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  38. § 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
  39. § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
  40. Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
  41. Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
  42. § 15 Fahrerlaubnisprüfung
  43. Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
  44. Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
  45. § 16 Theoretische Prüfung
  46. Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2)Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
  47. § 17 Praktische Prüfung
  48. Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge
  49. § 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
  50. § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
  51. Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1)Format DIN A5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4
  52. § 19 Schulung in Erster Hilfe
  53. § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
  54. § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
  55. § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
  56. § 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
  57. § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
  58. § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
  59. § 24a Gültigkeit von Führerscheinen
  60. § 25 Ausfertigung des Führerscheins
  61. § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
  62. § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
  63. § 26 Dienstfahrerlaubnis
  64. § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
  65. § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  66. § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
  67. § 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas
  68. § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  69. § 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen
  70. § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  71. § 32 Ausnahmen von der Probezeit
  72. § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  73. § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
  74. § 35 Aufbauseminare
  75. § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
  76. § 37 Teilnahmebescheinigung
  77. § 38 Verkehrspsychologische Beratung
  78. § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
  79. § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
  80. § 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
  81. § 42 Fahreignungsseminar
  82. § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
  83. § 43a Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar
  84. § 44 Teilnahmebescheinigung
  85. § 45 (weggefallen)
  86. § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
  87. § 47 Verfahrensregelungen
  88. § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  89. § 48a Voraussetzungen
  90. § 48b Evaluation
  91. § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
  92. § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
  93. § 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
  94. § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
  95. § 53 (weggefallen)
  96. § 54 Sicherung gegen Missbrauch
  97. § 55 Aufzeichnung der Abrufe
  98. § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
  99. § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
  100. § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
  101. § 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister
  102. § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
  103. § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
  104. § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
  105. § 63 Vorzeitige Tilgung
  106. § 64 Identitätsnachweis
  107. § 65 Ärztliche Gutachter
  108. § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
  109. § 67 Sehteststelle
  110. § 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe
  111. § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
  112. § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
  113. § 71 Verkehrspsychologische Beratung
  114. § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
  115. § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
  116. § 72 Begutachtung
  117. § 73 Zuständigkeiten
  118. § 74 Ausnahmen
  119. § 75 Ordnungswidrigkeiten
  120. § 76 Übergangsrecht
  121. § 76a Besondere Anwendungsbestimmungen
  122. § 77 Verweis auf technische Regelwerke
  123. § 78 Inkrafttreten

Amtliche Fundstelle

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.