Anlage 8b FeV – (zu § 48a)

Anlage 8b FeV trägt die amtliche Überschrift „(zu § 48a)“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Wortlaut der Vorschrift

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1681 — 1682)



Muster der Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“Vorbemerkungen

Farbe:
rosa
Format:
DIN A5
Umfang:
1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial:
Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,
2.
nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
3.
chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.



Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“VordrucknummerierungDiese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des FahrerlaubnisinhabersDiese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):Fahrerlaubnisbehörde:Ort:Ausstellungsdatum:Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr am:(Stempel)

(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*Name, Vorname:geboren am:in:ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen:KlasseErteilungsdatumKlassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeVBBEB96AML***Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:


Namentlich benannte Personen

NameVornameGeburtsdatum

Nichtzutreffendes ist zu streichen.Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.

Hinweis

Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 123 Paragrafen des FeV auf. Zur Übersicht des FeV

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des FeV (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.