Anlage 8c FeV – (zu § 25b Absatz 2)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Nachstehend Anlage 8c FeV. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2064 - 2083;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkungen
- 1.
- Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
- 2.
- Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
- 3.
- Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
- 4.
- Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
- A
- Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
- B
- Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
- C
- Krafträder mit und ohne Beiwagen.
- 5.
- Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche
Fahrerlaubnisklasseinternationale
FahrerlaubnisklasseBeschränkungenA1C, AC ≤125 cm3
C ≤ 11 kW
C ≤ 0,1 kW/kg
A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kWA2CC ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kgAC, AA: nur dreirädrige Kfz BA C1BB ≤ 7 500 kg CB D1BB: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
Führersitz ≤ 16DBB: nur Kraftomnibusse - 6.
- Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche
Fahrerlaubnisklasseinternationale
FahrerlaubnisklasseBeschränkungenA1CC ≤ 125 cm3
C ≤ 11 kWA beschränktCC ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kgAC BA C1BB ≤ 7 500 kg CB D1BB: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16 DBB: nur Kraftomnibusse
Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
(Rückseite des ersten Umschlagblattes)
Zur Einordnung
Die Vorschrift enthält mehrere Regelungsbereiche. Welcher gilt, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab.
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 123 Paragrafen des FeV auf. Zur Übersicht des FeV
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des FeV (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

