§ 1 FeV – Grundregel der Zulassung
Nachstehend § 1 FeV. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
Einordnung
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 1 wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 4 FeV Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
- § 5 FeV Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen
- Anlage 7a FeV (§ 6a Absatz 3 und 4)Fahrerschulung ab 17 Jahre
- Anlage 7b FeV (zu § 6b Absatz 3 und 4)Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
- § 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
- § 76 FeV Übergangsrecht
Davor und danach
Zum FeV sind hier 123 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des FeV
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..
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