Anlage 8e FeV – (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
Anlage 8e FeV trägt die amtliche Überschrift „(zu § 24a Absatz 2 Satz 1)Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 222
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- I)
- Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des
FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein mussVor 195319. Januar 2033 1953 bis 195819. Juli 2022 1959 bis 196419. Januar 2023 1965 bis 197019. Januar 2024 1971 oder später19. Januar 2025 - II)
- Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
AusstellungsjahrTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss1999 bis 200119. Januar 2026 2002 bis 200419. Januar 2027 2005 bis 200719. Januar 2028 200819. Januar 2029 200919. Januar 2030 201019. Januar 2031 201119. Januar 2032 2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
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Die Gesamtübersicht listet alle 123 Paragrafen des FeV auf. Zur Übersicht des FeV
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..
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