Anlage 8e FeV – (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

Anlage 8e FeV trägt die amtliche Überschrift „(zu § 24a Absatz 2 Satz 1)Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Amtlicher Wortlaut

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 222
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I)
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:Geburtsjahr des
FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein mussVor 195319. Januar 20331953 bis 195819. Juli 20221959 bis 196419. Januar 20231965 bis 197019. Januar 20241971 oder später19. Januar 2025
II)
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:AusstellungsjahrTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss1999 bis 200119. Januar 20262002 bis 200419. Januar 20272005 bis 200719. Januar 2028200819. Januar 2029200919. Januar 2030201019. Januar 2031201119. Januar 20322012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Zur Einordnung

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

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Quelle und Stand

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..

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