§ 53 FeV – (weggefallen)

§ 53 enthält derzeit keinen Regelungsinhalt. Solche Lücken entstehen, wenn eine Vorschrift gestrichen wird, ohne das Gesetz neu zu nummerieren.

Verweise auf diese Norm

Auf § 53 wird an 4 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Davor und danach

Zum FeV sind hier 123 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des FeV

Amtliche Fundstelle

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..

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