§ 41 FeV – Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
Diese Seite gibt § 41 FeV wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.
(2) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Wer auf diese Vorschrift verweist
6 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- Anlage 8d FeV (zu § 25b Absatz 3)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
- Anlage 12 FeV (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
- § 25b FeV Ausstellung des Internationalen Führerscheins
- § 29 FeV Ausländische Fahrerlaubnisse
- § 60 FeV Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
- § 76 FeV Übergangsrecht
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 123 Paragrafen des FeV auf. Zur Übersicht des FeV
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des FeV (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

